Aktuelles bis 2021
Coronaverordnung NRW
2G für Gesellschaftsjagden
Mit dem deutlichen Anstieg der Inzidenzzahlen in den letzten Wochen ist damit nun auch in NRW bei vielen Veranstaltungen die sog. 2G-Regel einzuhalten. Das heißt, zu diesen Veranstaltungen sind nur geimpfte oder genesene (immunisierte) Personen zugelassen. Dies gilt auch für jagdliche Veranstaltungen wie Gesellschaftsjagden.
Die Nachweise einer Immunisierung oder Testung sind von den für die jeweilige Veranstaltung verantwortlichen Personen oder ihren Beauftragten zu kontrollieren.
Wir haben eine Übersicht über die relevanten jagdlichen Aktivitäten mit den jeweils geltenden Regeln zusammengestellt.
Generell sollte aufgrund der stark steigenden Infektionszahlen auf vermeidbare Zusammentreffen verzichtet werden.
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Gesellschaftsjagden (gem. § 4 (2) 7. CoronaSchVO):
2G-Regel; nur mit nachgewiesener Immunisierung (geimpft oder genesen)
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Jagdhornbläserproben (gem. § 4 (2) 8. CoronaSchVO):
2G-Regel; nur mit nachgewiesener Immunisierung (geimpft oder genesen)
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Schießstandnutzung (gem. § 4 (2) 8. CoronaSchVO):
2G-Regel; nur mit nachgewiesener Immunisierung (geimpft oder genesen)
Bitte ggf. individuelle Regelungen der Schießstände beachten!
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Gremiensitzungen und Mitgliederversammlungen (gem. § 4 (1) 6. CoronaSchVO):
3G-Regel; nur mit nachgewiesener Immunisierung (geimpft oder genesen) oder Testnachweis (negatives Ergebnis eines höchstens 24 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltests oder eines von einem anerkannten Labor bescheinigten höchstens 48 Stunden zurückliegenden PCR-Tests)
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Jungjägerausbildung (gem. § 4 (2) 6. CoronaSchVO):
2G-Regel; nur mit nachgewiesener Immunisierung (geimpft oder genesen)
Bitte ggf. individuelle Regelungen der Kursanbieter beachten!
Für alle vorgenannten jagdlichen Aktivitäten sind gem. § 4 (6) CoronaSchVO die Nachweise einer Immunisierung oder Testung von den für diese Einrichtungen und Angebote verantwortlichen Personen oder ihren Beauftragten zu kontrollieren, wenn möglich mit der CovPassCheck-App. Zudem ist stichprobenartig ein Abgleich der Nachweise mit einem amtlichen Ausweispapier vorzunehmen. Daher haben die Teilnehmer den jeweiligen Immunisierungs- oder Testnachweis und ein amtliches Ausweispapier mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen. Personen, die den erforderlichen Nachweis und bei stichprobenhaften Überprüfungen den Identitätsnachweis nicht vorzeigen, sind von der Teilnahme auszuschließen.
Geflügelpest im WW amtlich festgestellt
Liebe Jägerinnen und Jäger,
Bitte an alle Reviere weiterleiten!
Am 11.11.2021 wurde bei zwei am Dreifelder Weiher tot aufgefundenen Wildvögeln die aviäre Influenza (Geflügelpest, H5N1) amtlich festgestellt.
Die Allgemeinverfügung der Veterinärbehörde des Westerwaldkreises tritt mit der heutigen Veröffentlichung in Kraft.
Damit ist mit sofortiger Wirkung im Kreisgebiet die Jagd auf Federwild untersagt. Ferner ist das Verbringen wildlebender Vögel, sowie aus diesen gewonnene Erzeugnisse tierischen Ursprungs verboten.
Weitere Informationen auf der Homepage der Kreisverwaltung:
https://www.westerwaldkreis.de/aktuelles-detailansicht/gefluegelpest.html
Jagden, Schüsseltreiben und vieles mehr wieder zulässig; Schießnachweis wieder Pflicht
Dortmund, 08. September 2021 (LJV). Die aktuell gültige Coronaschutzverordnung lässt viele Veranstaltungen wieder zu.
Dies gilt auch für Veranstaltungen im Zusammenhang mit der Jagd.
- bei einer Kreis- bzw. landesweiten Inzidenz unter 35 ohne Teilnahmebeschränkungen.
- bei einer Kreis- bzw. landesweiten Inzidenz über 35 nur für immunisierte oder getestete Teilnehmer (3-G-Regel).
- wenn alle Anwesenden immunisiert oder getestet sind oder
- wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird oder
- bei Tätigkeiten, die nur ohne Maske ausgeübt werden können (z. B. Jagdhornblasen)
Aktuelles vom Landesjagdverband Nordrhein-Westfalen
vom 16. Februar 2021
Nachrichten-Telegramm:
- Nachtsichttechnik am Zielfernrohr – was ist in NRW erlaubt?
- Landesjagdverband NRW tritt Norddeutscher Wildtierrettung bei
Nachrichten-Volltext:
Nachtsichttechnik am Zielfernrohr – was ist in NRW erlaubt?
Dortmund, 16. Februar 2021 (LJV NRW). Der LJV hat über den Einsatz von Nachtsichttechnik bei der nächtlichen Schussabgabe in seinen Gremien lange diskutiert und seine Positionierung ausführlich erörtert, da die Haltung zu dieser Technik unter den Jägern verschieden ist. Schließlich hat sich der LJV, insbesondere unter den Aspekten der ASP-Prophylaxe, dafür ausgesprochen, eine jagdrechtliche Regelung auch in NRW einzufordern. Diese sollte gem. den aktuellen waffenrechtlichen Möglichkeiten auch den Einsatz zulässiger Wärmebildgeräte und die Möglichkeit diese Technik bei der Pirsch einzusetzen umfassen.
Mit Inkrafttreten einer Änderung der ASP-Jagdverordnung NRW am 30.1.2021 ist das Land NRW dieser Forderung in Teilen nachgekommen, indem es in bestimmtem Umfang den Einsatz von künstlichen Lichtquellen und Nachtsichtgeräten für die Bejagung von Schwarzwild zulässt. Dies war der schnellste Weg, notwendige jagdrechtliche Regelungen zum Einsatz dieser Technik zu treffen, hatte aber auch zur Folge, dass die Regelungen nur für die Bejagung des Schwarzwildes gelten konnten. Der neue § 2 der ASP-Jagdverordnung NRW lautet wie folgt:
„§ 2
Maßnahmen zur Prävention gegen die Afrikanische Schweinepest
Abweichend von § 19 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), das zuletzt durch Artikel 291 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, ist die Verwendung von künstlichen Lichtquellen sowie von Nachtsichtaufsätzen und Nachtsichtvorsätzen (Dual-Use-Geräte) für Zielfernrohre, die eine elektronische Verstärkung besitzen, für die Bejagung von Wildschweinen zulässig. Die waffenrechtlichen Bestimmungen sind zu beachten und bleiben von dieser Regelung unberührt.
Eine Schussabgabe ist nur von erhöhten Ansitzen und auf eine maximale Distanz von 100 Metern zulässig.“
Die Landesregierung begründet die Einführung dieser Regelung und die darin getroffenen Einschränkungen gegenüber den Regelungen des Waffengesetzes und den jagdrechtlichen Vorgaben anderer Bundeländer in der Sache wie folgt:
„Gemäß dem Landtagsbeschluss vom 27. November 2020 Drucksache 17/11846 soll die Zulassung von Nachtzielgeräten und künstlichen Lichtquellen für die Jagd analog zu anderen Bundesländern auf dem Verordnungswege schnell und rechtssicher umgesetzt werden. Zu diesem Zwecke wird die Verordnung über die Anwendung besonderer jagdlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest ergänzt.
Durch das Auftreten der ASP in Brandenburg und Sachsen ist es notwendig geworden, die Präventionsmaßnahmen zur Abwehr der ASP zu verstärken. Hierzu zählt auch die Zulassung von künstlichen Lichtquellen und Nachtsichtgeräten zur verstärkten Bejagung von Wildschweinen. Eine verstärkte Bejagung, verbunden mit einer Reduktion der Wildschweinbestände, kann zu einer deutlichen Absenkung der Infektionsgefahr beitragen.
Durch die Erweiterung der ASP-Jagdverordnung werden künstliche Lichtquellen sowie Nachtsichtgeräte nur in Form von Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen, die Restlicht verstärken und ohne eigene Montageeinrichtung mittels Adapter an Zielfernrohren befestigt werden (Dual-Use-Geräte), für die Bejagung von Wildschweinen durch alle Jägerinnen und Jäger im Rahmen der gültigen waffenrechtlichen Regelungen zugelassen. Demnach ist die Verbindung von künstlichen Lichtquellen und Infrarotstrahlern mit der Schusswaffe zurzeit noch nicht zulässig.
Künstliche Lichtquellen sowie Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielfernrohre werden für die Bejagung von Wildschweinen durch alle Jägerinnen und Jäger mit einem gültigen Jagdschein im Rahmen der gültigen waffenrechtlichen Regelungen zugelassen. Die Terminologie wurde aus dem Waffengesetz, § 40 Absatz 3 i.V.m Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.2 übernommen.
Da im Umgang mit Nachtsichtgeräten bei der Jagdausübung nur wenig Erfahrung vorliegt, muss insbesondere Nordrhein-Westfalen mit seiner dichten Besiedlung auf Sicherheitsaspekte achten. Nachtsichtgeräte mit Bildwandler wandeln das für den Menschen nicht sichtbare Infrarotlicht in sichtbares Licht um (Wärmebild). Diese künstlichen Bilder können der Schützin oder dem Schützen eine trügerische Sicherheit vortäuschen, die Hindernisse im Vordergelände oder einen nicht ausreichenden Kugelfang im Hintergelände nicht hinreichend bestimmt erkennen lassen. Diese Geräte eignen sich hervorragend für die Lokalisierung und Identifizierung von Wild, aber nicht für die Schussabgabe in einem dichtbesiedelten Raum. Zur Eindämmung möglicher Gefahren werden Geräte mit Bildumwandler für die Schussabgabe daher nicht zugelassen. Zur Erhaltung der Sicherheit wird die Schussabgabe begrenzt und ist nur von erhöhten Ansitzen aus und auf eine maximale Distanz 100 Metern zulässig.
Die Verwendung von künstlichen Lichtquellen und Infrarotstrahlern ist aufgrund der waffenrechtlichen Beschränkung zurzeit nur zulässig, wenn sie nicht mit der Schusswaffe verbunden werden.“
Für NRW bedeutet dies in Kürze folgendes:
- Taschenlampen oder Infrarotstrahler dürfen wegen der waffenrechtlichen Regelungen nicht mit der Waffe/dem Zielfernrohr verbunden werden. Schwarzwild darf nur mit ihnen angeleuchtet werden, wenn sie zum Beispiel auf einem separaten, von der Waffe getrennten Stativ oder am Ansitz befestigt werden.
- Geräte, die auf Wärmebildtechnik basieren sowie digitale, restlichtverstärkende Nachtsichtgeräte mit Bildwandlern, sind für die Schussabgabe verboten.
- Nachtsichtvor- und Nachtsichtaufsätze die das Bild mittels einer elektronischen Verstärkung aufhellen dürfen auch für die Schussabgabe eingesetzt werden. Auch diese dürfen keine an- oder eingebauten Infrarotstrahler haben. Auch nicht, wenn diese nicht eingeschaltet werden.
- Nachtsichtvor- und Nachtsichtaufsätze dürfen nur mittels Adapter an das Zielfernrohr montiert werden.
- Geräte mit eigener Montageeinrichtung und/oder einem integrierten Absehen sind unzulässig.
- Der Einsatz dieser Technik ist nur für die Bejagung von Schwarzwild, nicht für die von Raubwild zulässig. Auch das Nachtjagdverbot auf die übrigen Wildarten gilt weiterhin.
- Die Schussabgabe mit der zulässigen Technik ist nur von erhöhten Ansitzeinrichtungen auf eine maximale Distanz von 100 Metern zulässig. Die Schussabgabe bei der Pirsch in Verbindung mit dieser Technik ist unzulässig.
Die baldig erwartete Änderung des Bundesjagdgesetzes wird auch in Sachen Nachtsichttechnik Regelungen treffen. Darin sollen dann auch weitere, bis jetzt in NRW nicht zulässige Nachtsichtvor- und Nachtsichtaufsätze (ausgenommen solche mit eigenem Absehen) sowie der Einsatz von Infrarotstrahlern und anderen künstlichen Lichtquellen in Verbindung mit der Waffe zugelassen werden. Auch die Erlegung invasiver Arten wie Waschbär und Marderhund mittels der zulässigen Nachtsichttechnik sollen dann ermöglicht werden. Diese Änderung des Bundesjagdgesetzes wird dann auch in NRW für eine weitere Änderung der Rechtslage sorgen können.
Begrifflichkeiten in Kürze erklärt:
Infrarotstrahler geben für das Auge unsichtbares Infrarotlicht ab. Dieses wird von angestrahlten Objekten reflektiert, von restlichtverstärkenden Nachtsichtgerät erkannt und von ihnen in ein sichtbares Bild umgewandelt. Sie ermöglichen so die Aufhellung des Bildes.
Restlichtverstärker ermöglichen die Nachtsicht, indem sie das wenige nachts sichtbare Licht zur Aufhellung des Bildes verstärken oder Infrarotlicht in sichtbares Licht umwandeln.
Wärmebildgeräte erfassen die zum Beispiel vom Wildkörper ausgehende Wärmestrahlung und wandeln diese in ein Bild um.
Nachtsichtaufsatz- und Nachtsichtvorsatzgeräte werden an das Okular bzw. vor das Objektiv der Tageslichtoptik (z. B. Zielfernrohr) gesetzt. Zu den Vorsatzgeräten gehören auch solche, in NRW nicht zulässigen Geräte, die nicht an der Optik befestigt werden, sondern unmittelbar auf der Waffe (z.B. auf einer Picatinny-Schiene).
Dual-Use-Geräte sind solche Restlichtverstärker (oder Wärmebildgeräte), die zur Beobachtung sowie in Verbindung mittels eines Adapters mit einer Tageslichtoptik (z. B. Zielfernrohr) zur Schussabgabe benutzt werden können.
Landesjagdverband NRW tritt Norddeutscher Wildtierrettung bei
Dortmund, 11. Februar 2021 (LJV NRW). Seit Frühjahr 2019 existiert die Norddeutsche Wildtierrettung e. V. Sie ist ein gemeinnütziger Verein mit Sitz in Hamburg. Hinter der Initiative stehen die norddeutschen Landesjagdverbände und die Landesjägerschaft in Berlin, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein sowie die Arbeitsgemeinschaften der Jagdgenossenschaften und Eigenjagden in den Bauernverbänden von Hamburg und Schleswig-Holstein.
Seit Anfang des Jahres ist auch der Landesjagdverband NRW Mitglied bei der Norddeutschen Wildtierrettung.
Die Norddeutsche Wildtierrettung hat das Ziel, über die heutigen Möglichkeiten der Wildtierrettung aufzuklären und zu informieren. Mittelfristig will die Norddeutsche Wildtierrettung erreichen, dass überall geeignete Rettungsteams für die Jungwildrettung - bestens informiert und ausgerüstet - zur Verfügung stehen.
Die Norddeutsche Wildtierrettung bietet gleichzeitig mit ihrer Internetseite http://www.norddeutsche-wildtierrettung.de eine Plattform, auf der sich Praktiker austauschen können.
Auf lange Sicht ist auch an die finanzielle Unterstützung von entsprechenden Forschungsvorhaben zur Wildtierrettung gedacht.
Landesjagdverband Nordrhein-Westfalen e. V.
Gabelsbergerstraße 2
44141 Dortmund
Website: www.ljv-nrw.de
In NRW wird der Einsatz von Nachtzieltechnik vom 1. Februar an erlaubt.
Die Umweltministerin hat eine entsprechende Verordnung unterzeichnet.
weitere Info hier
Aktuelles vom Landesjagdverband Nordrhein-Westfalen
vom 29. Januar 2021
Nachrichten-Telegramm:
- NRW lässt Restlichtverstärker für die Schwarzwildbejagung unter Auflagen zu
- Ursprünglicher Termin der diesjährigen schriftlichen Jägerprüfung abgesagt
- Land NRW unterstützt Kreisjägerschaften beim Kauf von Drohnen zur Kitzrettung
Nachrichten-Volltext:
NRW lässt Restlichtverstärker für die Schwarzwildbejagung unter Auflagen zu
Düsseldorf/Dortmund, 29. Januar 2021 (MULNV/LJV NRW). Das NRW-Umweltministerium hat am heutigen Tag die ASP-Jagdverordnung geändert. Die Änderungen treten am Samstag, den 30. Januar 2021, in Kraft.
Durch die Erweiterung der ASP-Jagdverordnung werden künstliche Lichtquellen sowie Nachtsichtgeräte nur in Form von Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen, die Restlicht verstärken und ohne eigene Montageeinrichtung mittels Adapter an Zielfernrohren befestigt werden (Dual-Use-Geräte), für die Bejagung von Wildschweinen durch alle Jägerinnen und Jäger zugelassen.
Die waffenrechtlichen Bestimmungen sind weiterhin zu beachten und bleiben von dieser Regelung unberührt. Demnach ist die Verbindung von künstlichen Lichtquellen und Infrarotstrahlern mit der Schusswaffe zurzeit noch nicht zulässig.
Auch schreibt die Verordnung vor, dass eine Schussabgabe nur von erhöhten Ansitzen und auf eine maximale Distanz von 100 Metern zulässig ist.
Mit der Änderung der ASP-Jagdverordnung kommt das Land NRW in Teilen den Forderungen des Landesjagdverbandes nach, welche auch durch andere Verbände sowie aus dem politischen Raum unterstützt und begleitet wurden.
Der LJV hat über diese Thematik in seinen Gremien lange diskutiert und seine Positionierung ausführlich erörtert, da die Haltung zu dieser Technik unter den Jägern verschieden ist. Schließlich hat sich der LJV dafür ausgesprochen, eine jagdrechtliche Regelung auch in NRW einzufordern, die die Verwendung von Nachtsichttechnik in Verbindung mit der Waffe im waffenrechtlich zulässigen Rahmen für die Bejagung von Schwarzwild erlaubt.
Mittlerweile haben die meisten Bundesländer es ermöglicht, die Nutzung von Nachtsichttechnik in Verbindung mit der Waffe/Zieloptik insbesondere für die Jagd auf Schwarzwild zuzulassen. Hintergrund ist der immer weiter steigende Druck, die Schwarzwildbestände bestmöglich zu reduzieren, um auch so einer Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest entgegenzuwirken.
Möglich ist die jagdrechtliche Zulassung dieser Technik in den Ländern, nachdem zuletzt die Änderung des Waffengesetzes die notwendige waffenrechtliche Grundlage geschaffen hat.
Ursprünglicher Termin der diesjährigen schriftlichen Jägerprüfung abgesagt
Düsseldorf/Dortmund, 26. Januar 2021 (MULNV/LJV NRW). Mit Blick auf den diesjährigen Termin der schriftlichen Jägerprüfung hat die Oberste Jagdbehörde die Unteren Jagdbehörden wie folgt über die Verschiebung des Termins informiert:
„Der Termin für die Durchführung der schriftlichen Jägerprüfung ist in diesem Jahr für den 19. April terminiert. Aufgrund der aktuellen Corona-Situation wird dieser Termin abgesagt.
Der Termin stand allerdings bereits unter der Voraussetzung der Zulässigkeit und Einhaltung der Vorgaben nach der dann gültigen Coronaschutzverordnung. An diesem gesetzlich errechneten Termin sollte also zunächst festgehalten werden, bis Klarheit über die Möglichkeiten des Präsenzunterrichtes im Rahmen der Vorbereitung auf die Jägerprüfung ab Februar 2021 besteht.
Mit der Coronaschutzverordnung vom 21.01.2021 und der damit verbundenen Verlängerung des Lockdowns bis Mitte Februar 2021 stellt sich die Situation und damit die Bewertung nun anders dar. Den Prüflingen kann keine ordnungsgemäße Prüfungsvorbereitung ermöglicht werden.
Ziel ist, den unteren Jagdbehörden zu gegebener Zeit einen Nachholtermin für die Durchführung der schriftlichen Jägerprüfung mitzuteilen. Diese soll voraussichtlich im Juni 2021 stattfinden, abhängig von der Entwicklung der Situation.“
Sobald ein konkreter Prüfungstermin für die schriftliche Jägerprüfung festgelegt ist, wird der Landesjagdverband Nordrhein-Westfalen schnellstmöglich darüber berichten.
Land NRW unterstützt Kreisjägerschaften beim Kauf von Drohnen zur Kitzrettung
Düsseldorf/Dortmund, 28. Januar 2021 (LJV NRW). Seit dem 28. Januar 2021 können die Kreisjägerschaften des Landesjagdverbandes Nordrhein-Westfalen Anträge zur Förderung beim Kauf von Drohnen mit Wärmebildkameras zur Rehkitzrettung beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV NRW) stellen.
Insgesamt stehen 200.000 Euro dafür zur Verfügung.
Die Förderquote beträgt maximal 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Den Antrag und weitere Informationen finden Sie unter dem folgend genannten Link:
https://www.lanuv.nrw.de/landesamt/foerderprogramme/drohnen-zur-rehkitzrettung
Landesjagdverband Nordrhein-Westfalen e. V.
Gabelsbergerstraße 2
44141 Dortmund
Website: www.ljv-nrw.de/