CORONA AKTUELLE INFORMATIONEN

 

Coronaschutzverordnung vom 01.04.2022 -

jagdliche Veranstaltungen 

 

Corona

 

Mit der aktuellen Schutzverordnung hat die Landesregierung die NRW-weit gültigen Regelungen an das Bundesinfektionsschutzgesetz angepasst. Für die jagdlichen Veranstaltungen sind die bisherigen Vorschriften weggefallen. Zugangsbeschränkungen oder die bisher noch teilweise gültigen 2-G oder 3-G-Regelungen sind hierfür nun entfallen. Hinsichtlich der Benutzung der Anlagen Dritter (Schießstände, Übungsräume etc.) gilt das Hausrecht des Inhabers, der hiervon abweichende Zutrittsregelungen aufstellen kann.

 

Selbstverständlich wird weiterhin empfohlen die allgemeinen Hygiene- und Infektionsschutzregelungen einzuhalten, um sich und andere keinen unangemessenen Infektionsrisiken auszusetzen.

 

Quelle:

https://www.ljv-nrw.de

 

Coronaschutzverordnung ab dem 04.03.2022

Maßvolle Reduzierung der Schutzmaßnahmen auch bei jagdlichen Aktivitäten

 

Die aktuelle Coronainfektionslage lässt eine maßvolle Reduzierung der bisher geltenden Schutzmaßnahmen zu. Mit der aktuellen Coronaschutzverordnung sind auch die meisten jagdlichen Veranstaltungen wieder unter Beachtung der sog. 3-G-Regelung zulässig.

 

Corona

 

Die Nachweise einer Immunisierung oder Testung sind von den für die jeweilige Veranstaltung verantwortlichen Personen oder ihren Beauftragten zu kontrollieren.

 

Ferner ist nach wie vor zu beachten, dass die Teilnahmemöglichkeit unter Beachtung der nachstehenden Regelungen nur für asymptomatische Personen gilt! Auch geimpfte oder genesene Personen, die über coronatypische Symptome verfügen, sind daher von allen Aktivitäten bzw. Teilnahmen auszuschließen. Die Asymptomatik ist ebenfalls vom jeweiligen Veranstalter zu erfragen bzw. zu kontrollieren.

 

Wir haben eine Übersicht über die relevanten jagdlichen Aktivitäten mit den jeweils geltenden Regeln zusammengestellt.

 

Auch weiterhin hat sich jeder so zu verhalten, dass er sich und andere keinen unangemessenen Infektionsgefahren aussetzt. Hierzu sind die allgemeinen Verhaltensregeln zu Abstand, Hygiene und Masken (sogenannte AHA-Regeln) möglichst umfassend in allen Lebensbereichen einzuhalten.

 

Jagdhornbläserproben

gem. § 4 (3) 2. CoronaSch-VO

2G-Plus-Regel; nur mit nachgewiesener Immunisierung (geimpft oder genesen) und zusätzlichem negativen Testnachweis (negatives Ergebnis eines Vor-Ort-Tests oder höchstens 24 Stunden zurückliegender Antigen-Schnelltest oder eines von einem anerkannten Labor gescheinigten höchstens 48 Stunden zurückliegenden PCR-Test).

 

Die zusätzliche Testpflicht entfällt für geboosterte Personen (Auffrischungsimpfung) und Personen, bei denen innerhalb der letzten drei Monate eine Infektion mittels PCR-Test nachgewiesen wurde, obwohl sie zuvor vollständig immunisiert waren.

 

Schießstandnutzung

gem. § 4 (1) 17. CoronaSch-VO

3G-Regel; nur mit nachgewiesener Immunisierung (geimpft oder genesen) oder Testnachweis (negatives Ergebnis eines Vor-Ort-Tests oder höchstens 24 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltests oder eines von einem anerkannten Labor bescheinigten höchstens 48 Stunden zurückliegenden PCR-Tests)

 

Bitte ggf. individuelle Regelungen der Schießstände beachten

 

Gremiensitzungen und Mit-gliederversammlungen

gem. § 4 (1) 9. CoronaSchVO

3G-Regel; nur mit nachgewiesener Immunisierung (geimpft oder genesen) oder Testnachweis (negatives Ergebnis eines Vor-Ort-Tests oder höchstens 24 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltests oder eines von einem anerkannten Labor bescheinigten höchstens 48 Stunden zurückliegenden PCR-Tests)

 

Jungjägerausbildung

gem. § 4 (1) 17. CoronaSchVO

3G-Regel; nur mit nachgewiesener Immunisierung (geimpft oder genesen) oder Testnachweis (negatives Ergebnis eines Vor-Ort-Tests oder höchstens 24 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltests oder eines von einem anerkannten Labor bescheinigten höchstens 48 Stunden zurückliegenden PCR-Tests)

 

Jagdhundeausbildung

gem. § 4 (1) 17. CoronaSchVO

3G-Regel; nur mit nachgewiesener Immunisierung (geimpft oder genesen) oder Testnachweis (negatives Ergebnis eines Vor-Ort-Tests oder höchstens 24 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltests oder eines von einem anerkannten Labor bescheinigten höchstens 48 Stunden zurückliegenden PCR-Tests)

 

 

 

Für alle vorgenannten jagdlichen Aktivitäten sind gem. § 4 (6) CoronaSchVO die Nachweise einer Immunisierung oder Testung von den für diese Einrichtungen und Angebote verantwortlichen Personen oder ihren Beauftragten zu kontrollieren, wenn möglich mit der CovPassCheck-App. Zudem ist stichprobenartig ein Abgleich der Nachweise mit einem amtlichen Ausweispapier vorzunehmen. Daher haben die Teilnehmer den jeweiligen Immunisierungs- oder Testnachweis und ein amtliches Ausweispapier mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen. Personen, die den erforderlichen Nachweis und bei stichprobenhaften Überprüfungen den Identitätsnachweis nicht vorzeigen, sind von der Teilnahme auszuschließen.

 

Nach § 2 (10) der CoronaSchVO kann ein Schnelltest unter der Aufsicht einer fachkundigen, geschulten oder unterwiesenen Person erfolgen, die von der für die Einrichtung, das Angebot oder die Veranstaltung verantwortlichen Person hiermit beauftragt wurde (Vor-Ort-Testung).

 

Coronaschutzverordnung ab dem 09.02.2022 -

Regelungen für jagdliche Aktivitäten unverändert

 

Die bisherigen Regelungen der Corona Schutzverordnung für jagdliche Aktivitäten gelten zunächst fort. Mit dem deutlichen Anstieg der Inzidenzzahlen sowie dem Auftreten der Virusvariante Omikron in den letzten Wochen ist damit weiterhin auch in NRW bei vielen Veranstaltungen die sog. 2G-Regel einzuhalten. Das heißt, zu diesen Veranstaltungen sind nur Geimpfte oder Genesene (immunisierte) Personen zugelassen.

Corona

Die Nachweise einer Immunisierung oder Testung sind von den für die jeweilige Veranstaltung verantwortlichen Personen oder ihren Beauftragten zu kontrollieren.

 

Ferner ist zu beachten, dass die Teilnahmemöglichkeit unter Beachtung der nachstehenden Regelungen nur für asymptomatische Personen gilt! Auch geimpfte oder genesene Personen, die über coronatypische Symptome verfügen, sind daher von allen Aktivitäten bzw. Teilnahmen auszuschließen. Die Asymptomatik ist ebenfalls vom jeweiligen Veranstalter zu erfragen bzw. zu kontrollieren.

 

Wir haben eine Übersicht über die relevanten jagdlichen Aktivitäten mit den jeweils geltenden Regeln zusammengestellt.

Generell sollte auf Grund der stark steigenden Infektionszahlen auf vermeidbare Zusammentreffen verzichtet werden.

 

Jagdhornbläserproben

gem. § 4 (3) 5. CoronaSch-VO

2G-Plus-Regel; nur mit nachgewiesener Immunisierung (geimpft oder genesen) und zusätzlichem negativen Testnachweis (höchstens 24 Stunden zurückliegender Antigen-Schnelltest oder 48 Stunden zurückliegender PCR-Test).

Die zusätzliche Testpflicht entfällt für geboosterte Personen (Auffrischungsimpfung) und Personen, bei denen innerhalb der letzten drei Monate eine Infektion mittels PCR-Test nachgewiesen wurde, obwohl sie zuvor vollständig immunisiert waren.

(unterliegt nicht der 10-Personen Kontaktbeschränkung)

Schießstandnutzung

gem. § 4 (2) 10. CoronaSch-VO

2G-Regel; nur mit nachgewiesener Immunisierung (geimpft oder genesen)

Bitte ggf. individuelle Regelungen der Schießstände beachten

(unterliegt nicht der 10-Personen Kontaktbeschränkung)

Gremiensitzungen und Mit-gliederversammlungen

gem. § 4 (1) 6. CoronaSchVO

3G-Regel; nur mit nachgewiesener Immunisierung (geimpft oder genesen) oder Testnachweis (negatives Ergebnis eines Vor-Ort-Tests oder höchstens 24 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltests oder eines von einem anerkannten Labor bescheinigten höchstens 48 Stunden zurückliegenden PCR-Tests)

(unterliegt nicht der 10-Personen Kontaktbeschränkung)

Jungjägerausbildung

gem. § 4 (2) 8. CoronaSchVO

2G-Regel; nur mit nachgewiesener Immunisierung (geimpft oder genesen)

(unterliegt nicht der 10-Personen Kontaktbeschränkung)

 

 

Für alle vorgenannten jagdlichen Aktivitäten sind gem. § 4 (6) CoronaSchVO die Nachweise einer Immunisierung oder Testung von den für diese Einrichtungen und Angebote verantwortlichen Personen oder ihren Beauftragten zu kontrollieren, wenn möglich mit der CovPassCheck-App. Zudem ist stichprobenartig ein Abgleich der Nachweise mit einem amtlichen Ausweispapier vorzunehmen. Daher haben die Teilnehmer den jeweiligen Immunisierungs- oder Testnachweis und ein amtliches Ausweispapier mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen. Personen, die den erforderlichen Nachweis und bei stichprobenhaften Überprüfungen den Identitätsnachweis nicht vorzeigen, sind von der Teilnahme auszuschließen.

 

Quelle:

https://www.ljv-nrw.de

 

 

Neue Coronaschutzverordnung ab dem 24.11.2021 gültig

 

 

2G für Gesellschaftsjagden

 

Dortmund, 25. November 2021 (LJV). Ab dem 24.11. gilt eine neue Coronaschutzverordnung.

 

Mit dem deutlichen Anstieg der Inzidenzzahlen in den letzten Wochen ist damit nun auch in NRW bei vielen Veranstaltungen die sog. 2G-Regel einzuhalten. Das heißt, zu diesen Veranstaltungen sind nur geimpfte oder genesene (immunisierte) Personen zugelassen. Dies gilt auch für jagdliche Veranstaltungen wie Gesellschaftsjagden.

 

 

 

Die Nachweise einer Immunisierung oder Testung sind von den für die jeweilige Veranstaltung verantwortlichen Personen oder ihren Beauftragten zu kontrollieren.

 

Wir haben eine Übersicht über die relevanten jagdlichen Aktivitäten mit den jeweils geltenden Regeln zusammengestellt.

 

Generell sollte aufgrund der stark steigenden Infektionszahlen auf vermeidbare Zusammentreffen verzichtet werden.

 

  • Gesellschaftsjagden (gem. § 4 (2) 7. CoronaSchVO):

    2G-Regel; nur mit nachgewiesener Immunisierung (geimpft oder genesen)

 

  • Jagdhornbläserproben (gem. § 4 (2) 8. CoronaSchVO):

    2G-Regel; nur mit nachgewiesener Immunisierung (geimpft oder genesen)

 

  • Schießstandnutzung (gem. § 4 (2) 8. CoronaSchVO):

    2G-Regel; nur mit nachgewiesener Immunisierung (geimpft oder genesen)
    Bitte ggf. individuelle Regelungen der Schießstände beachten!

 

  • Gremiensitzungen und Mitgliederversammlungen (gem. § 4 (1) 6. CoronaSchVO):

    3G-Regel; nur mit nachgewiesener Immunisierung (geimpft oder genesen) oder Testnachweis (negatives Ergebnis eines höchstens 24 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltests oder eines von einem anerkannten Labor bescheinigten höchstens 48 Stunden zurückliegenden PCR-Tests)

 

  • Jungjägerausbildung (gem. § 4 (2) 6. CoronaSchVO):

    2G-Regel; nur mit nachgewiesener Immunisierung (geimpft oder genesen)
    Bitte ggf. individuelle Regelungen der Kursanbieter beachten!

 

Für alle vorgenannten jagdlichen Aktivitäten sind gem. § 4 (6) CoronaSchVO die Nachweise einer Immunisierung oder Testung von den für diese Einrichtungen und Angebote verantwortlichen Personen oder ihren Beauftragten zu kontrollieren, wenn möglich mit der CovPassCheck-App. Zudem ist stichprobenartig ein Abgleich der Nachweise mit einem amtlichen Ausweispapier vorzunehmen. Daher haben die Teilnehmer den jeweiligen Immunisierungs- oder Testnachweis und ein amtliches Ausweispapier mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen. Personen, die den erforderlichen Nachweis und bei stichprobenhaften Überprüfungen den Identitätsnachweis nicht vorzeigen, sind von der Teilnahme auszuschließen.

 

(Quelle: www.ljv-nrw.de)

Befreiung der Jäger von einer allgemeinen Ausgangssperre

Schreiben-513-an-Verbände-wg.-Ausnahmer
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Drückjagden auf Antrag ab 11.01.2021 wieder möglich

 

Ab 11. Januar 2021 gilt die neue Coronaschutzverordnung, die im Hinblick auf die Jagdausübung nun wieder erweiterte Möglichkeiten eröffnet.

 

 

Sie sehen in § 2, § 4a und insbesondere § 13 dieser neuen Verordnung Regelungen, die Gesellschaftsjagden als Ausnahme von den grundsätzlich geltenden Kontaktsperren unter Einhaltung spezieller Vorgaben erlauben, wenn deren Notwendigkeit von der unteren Jagdbehörde festgestellt wird

 

Rundschreiben 2021 Verordnung- Corona.pd
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Keine Drückjagden wegen Corona !!!!!

18.12.2020