Aktuelles

Aktuelles vom Landesjagdverband Nordrhein-Westfalen

 

vom 16. Februar 2021

 

 

 

Nachrichten-Telegramm:

 

  • Nachtsichttechnik am Zielfernrohr – was ist in NRW erlaubt?
  • Landesjagdverband NRW tritt Norddeutscher Wildtierrettung bei

 

 

 

Nachrichten-Volltext:

 

 

 

Nachtsichttechnik am Zielfernrohr – was ist in NRW erlaubt?

 

Dortmund, 16. Februar 2021 (LJV NRW). Der LJV hat über den Einsatz von Nachtsichttechnik bei der nächtlichen Schussabgabe in seinen Gremien lange diskutiert und seine Positionierung ausführlich erörtert, da die Haltung zu dieser Technik unter den Jägern verschieden ist. Schließlich hat sich der LJV, insbesondere unter den Aspekten der ASP-Prophylaxe, dafür ausgesprochen, eine jagdrechtliche Regelung auch in NRW einzufordern. Diese sollte gem. den aktuellen waffenrechtlichen Möglichkeiten auch den Einsatz zulässiger Wärmebildgeräte und die Möglichkeit diese Technik bei der Pirsch einzusetzen umfassen.

 

Mit Inkrafttreten einer Änderung der ASP-Jagdverordnung NRW am 30.1.2021 ist das Land NRW dieser Forderung in Teilen nachgekommen, indem es in bestimmtem Umfang den Einsatz von künstlichen Lichtquellen und Nachtsichtgeräten für die Bejagung von Schwarzwild zulässt. Dies war der schnellste Weg, notwendige jagdrechtliche Regelungen zum Einsatz dieser Technik zu treffen, hatte aber auch zur Folge, dass die Regelungen nur für die Bejagung des Schwarzwildes gelten konnten. Der neue § 2 der ASP-Jagdverordnung NRW lautet wie folgt:

 

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Maßnahmen zur Prävention gegen die Afrikanische Schweinepest

 

Abweichend von § 19 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), das zuletzt durch Artikel 291 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, ist die Verwendung von künstlichen Lichtquellen sowie von Nachtsichtaufsätzen und Nachtsichtvorsätzen (Dual-Use-Geräte) für Zielfernrohre, die eine elektronische Verstärkung besitzen, für die Bejagung von Wildschweinen zulässig. Die waffenrechtlichen Bestimmungen sind zu beachten und bleiben von dieser Regelung unberührt.

 

Eine Schussabgabe ist nur von erhöhten Ansitzen und auf eine maximale Distanz von 100 Metern zulässig.“

 

Die Landesregierung begründet die Einführung dieser Regelung und die darin getroffenen Einschränkungen gegenüber den Regelungen des Waffengesetzes und den jagdrechtlichen Vorgaben anderer Bundeländer in der Sache wie folgt:

 

„Gemäß dem Landtagsbeschluss vom 27. November 2020 Drucksache 17/11846 soll die Zulassung von Nachtzielgeräten und künstlichen Lichtquellen für die Jagd analog zu anderen Bundesländern auf dem Verordnungswege schnell und rechtssicher umgesetzt werden. Zu diesem Zwecke wird die Verordnung über die Anwendung besonderer jagdlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest ergänzt.

 

Durch das Auftreten der ASP in Brandenburg und Sachsen ist es notwendig geworden, die Präventionsmaßnahmen zur Abwehr der ASP zu verstärken. Hierzu zählt auch die Zulassung von künstlichen Lichtquellen und Nachtsichtgeräten zur verstärkten Bejagung von Wildschweinen. Eine verstärkte Bejagung, verbunden mit einer Reduktion der Wildschweinbestände, kann zu einer deutlichen Absenkung der Infektionsgefahr beitragen.

 

Durch die Erweiterung der ASP-Jagdverordnung werden künstliche Lichtquellen sowie Nachtsichtgeräte nur in Form von Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen, die Restlicht verstärken und ohne eigene Montageeinrichtung mittels Adapter an Zielfernrohren befestigt werden (Dual-Use-Geräte), für die Bejagung von Wildschweinen durch alle Jägerinnen und Jäger im Rahmen der gültigen waffenrechtlichen Regelungen zugelassen. Demnach ist die Verbindung von künstlichen Lichtquellen und Infrarotstrahlern mit der Schusswaffe zurzeit noch nicht zulässig.

 

Künstliche Lichtquellen sowie Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielfernrohre werden für die Bejagung von Wildschweinen durch alle Jägerinnen und Jäger mit einem gültigen Jagdschein im Rahmen der gültigen waffenrechtlichen Regelungen zugelassen. Die Terminologie wurde aus dem Waffengesetz, § 40 Absatz 3 i.V.m Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.2 übernommen.

 

Da im Umgang mit Nachtsichtgeräten bei der Jagdausübung nur wenig Erfahrung vorliegt, muss insbesondere Nordrhein-Westfalen mit seiner dichten Besiedlung auf Sicherheitsaspekte achten. Nachtsichtgeräte mit Bildwandler wandeln das für den Menschen nicht sichtbare Infrarotlicht in sichtbares Licht um (Wärmebild). Diese künstlichen Bilder können der Schützin oder dem Schützen eine trügerische Sicherheit vortäuschen, die Hindernisse im Vordergelände oder einen nicht ausreichenden Kugelfang im Hintergelände nicht hinreichend bestimmt erkennen lassen. Diese Geräte eignen sich hervorragend für die Lokalisierung und Identifizierung von Wild, aber nicht für die Schussabgabe in einem dichtbesiedelten Raum. Zur Eindämmung möglicher Gefahren werden Geräte mit Bildumwandler für die Schussabgabe daher nicht zugelassen. Zur Erhaltung der Sicherheit wird die Schussabgabe begrenzt und ist nur von erhöhten Ansitzen aus und auf eine maximale Distanz 100 Metern zulässig.

 

Die Verwendung von künstlichen Lichtquellen und Infrarotstrahlern ist aufgrund der waffenrechtlichen Beschränkung zurzeit nur zulässig, wenn sie nicht mit der Schusswaffe verbunden werden.“

 

 

 

Für NRW bedeutet dies in Kürze folgendes:

 

  • Taschenlampen oder Infrarotstrahler dürfen wegen der waffenrechtlichen Regelungen nicht mit der Waffe/dem Zielfernrohr verbunden werden. Schwarzwild darf nur mit ihnen angeleuchtet werden, wenn sie zum Beispiel auf einem separaten, von der Waffe getrennten Stativ oder am Ansitz befestigt werden.
  • Geräte, die auf Wärmebildtechnik basieren sowie digitale, restlichtverstärkende Nachtsichtgeräte mit Bildwandlern, sind für die Schussabgabe verboten.
  • Nachtsichtvor- und Nachtsichtaufsätze die das Bild mittels einer elektronischen Verstärkung aufhellen dürfen auch für die Schussabgabe eingesetzt werden.  Auch diese dürfen keine an- oder eingebauten   Infrarotstrahler haben. Auch nicht, wenn diese nicht eingeschaltet werden.
  • Nachtsichtvor- und Nachtsichtaufsätze dürfen nur mittels Adapter an das Zielfernrohr montiert werden.
  • Geräte mit eigener Montageeinrichtung und/oder einem integrierten Absehen sind unzulässig. 
  • Der Einsatz dieser Technik ist nur für die Bejagung von Schwarzwild, nicht für die von Raubwild zulässig. Auch das Nachtjagdverbot auf die übrigen Wildarten gilt weiterhin.
  • Die Schussabgabe mit der zulässigen Technik ist nur von erhöhten Ansitzeinrichtungen auf eine maximale Distanz von 100 Metern zulässig. Die Schussabgabe bei der Pirsch in Verbindung mit dieser Technik ist unzulässig.

 

Die baldig erwartete Änderung des Bundesjagdgesetzes wird auch in Sachen Nachtsichttechnik Regelungen treffen. Darin sollen dann auch weitere, bis jetzt in NRW nicht zulässige Nachtsichtvor- und Nachtsichtaufsätze (ausgenommen solche mit eigenem Absehen) sowie der Einsatz von Infrarotstrahlern und anderen künstlichen Lichtquellen in Verbindung mit der Waffe zugelassen werden. Auch die Erlegung invasiver Arten wie Waschbär und Marderhund mittels der zulässigen Nachtsichttechnik sollen dann ermöglicht werden. Diese Änderung des Bundesjagdgesetzes wird dann auch in NRW für eine weitere Änderung der Rechtslage sorgen können.

 

Begrifflichkeiten in Kürze erklärt:

 

Infrarotstrahler geben für das Auge unsichtbares Infrarotlicht ab. Dieses wird von angestrahlten Objekten reflektiert, von restlichtverstärkenden Nachtsichtgerät erkannt und von ihnen in ein sichtbares Bild umgewandelt. Sie ermöglichen so die Aufhellung des Bildes.

 

 

Restlichtverstärker ermöglichen die Nachtsicht, indem sie das wenige nachts sichtbare Licht zur Aufhellung des Bildes verstärken oder Infrarotlicht in sichtbares Licht umwandeln.

 

 

Wärmebildgeräte erfassen die zum Beispiel vom Wildkörper ausgehende Wärmestrahlung und wandeln diese in ein Bild um.

 

 

Nachtsichtaufsatz- und Nachtsichtvorsatzgeräte werden an das Okular bzw. vor das Objektiv der Tageslichtoptik (z. B. Zielfernrohr) gesetzt. Zu den Vorsatzgeräten gehören auch solche, in NRW nicht zulässigen Geräte, die nicht an der Optik befestigt werden, sondern unmittelbar auf der Waffe (z.B. auf einer Picatinny-Schiene).

 

 

Dual-Use-Geräte sind solche Restlichtverstärker (oder Wärmebildgeräte), die zur Beobachtung sowie in Verbindung mittels eines Adapters mit einer Tageslichtoptik (z. B. Zielfernrohr) zur Schussabgabe benutzt werden können.

 

 

 

Landesjagdverband NRW tritt Norddeutscher Wildtierrettung bei

 

Dortmund, 11. Februar 2021 (LJV NRW). Seit Frühjahr 2019 existiert die Norddeutsche Wildtierrettung e. V. Sie ist ein gemeinnütziger Verein mit Sitz in Hamburg. Hinter der Initiative stehen die norddeutschen Landesjagdverbände und die Landesjägerschaft in Berlin, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein sowie die Arbeitsgemeinschaften der Jagdgenossenschaften und Eigenjagden in den Bauernverbänden von Hamburg und Schleswig-Holstein.

 

Seit Anfang des Jahres ist auch der Landesjagdverband NRW Mitglied bei der Norddeutschen Wildtierrettung.

 

Die Norddeutsche Wildtierrettung hat das Ziel, über die heutigen Möglichkeiten der Wildtierrettung aufzuklären und zu informieren. Mittelfristig will die Norddeutsche Wildtierrettung erreichen, dass überall geeignete Rettungsteams für die Jungwildrettung - bestens informiert und ausgerüstet - zur Verfügung stehen.

 

Die Norddeutsche Wildtierrettung bietet gleichzeitig mit ihrer Internetseite http://www.norddeutsche-wildtierrettung.de eine Plattform, auf der sich Praktiker austauschen können.

 

Auf lange Sicht ist auch an die finanzielle Unterstützung von entsprechenden Forschungsvorhaben zur Wildtierrettung gedacht.

 

 

 

 

 

 

 

Landesjagdverband Nordrhein-Westfalen e. V.

Gabelsbergerstraße 2

44141 Dortmund

 

Website: www.ljv-nrw.de

 

 

 

In NRW wird der Einsatz von Nachtzieltechnik vom 1. Februar an erlaubt.

Die Umweltministerin hat eine entsprechende Verordnung unterzeichnet.

 

 

weitere Info hier

 

 

Aktuelles vom Landesjagdverband Nordrhein-Westfalen

vom 29. Januar 2021

 

Nachrichten-Telegramm:

  • NRW lässt Restlichtverstärker für die Schwarzwildbejagung unter Auflagen zu
  • Ursprünglicher Termin der diesjährigen schriftlichen Jägerprüfung abgesagt
  • Land NRW unterstützt Kreisjägerschaften beim Kauf von Drohnen zur Kitzrettung

 

 

Nachrichten-Volltext:

 

NRW lässt Restlichtverstärker für die Schwarzwildbejagung unter Auflagen zu

Düsseldorf/Dortmund, 29. Januar 2021 (MULNV/LJV NRW). Das NRW-Umweltministerium hat am heutigen Tag die ASP-Jagdverordnung geändert. Die Änderungen treten am Samstag, den 30. Januar 2021, in Kraft.

 

Durch die Erweiterung der ASP-Jagdverordnung werden künstliche Lichtquellen sowie Nachtsichtgeräte nur in Form von Nachtsichtvorsätzen und Nachtsichtaufsätzen, die Restlicht verstärken und ohne eigene Montageeinrichtung mittels Adapter an Zielfernrohren befestigt werden (Dual-Use-Geräte), für die Bejagung von Wildschweinen durch alle Jägerinnen und Jäger zugelassen.

 

Die waffenrechtlichen Bestimmungen sind weiterhin zu beachten und bleiben von dieser Regelung unberührt. Demnach ist die Verbindung von künstlichen Lichtquellen und Infrarotstrahlern mit der Schusswaffe zurzeit noch nicht zulässig.

Auch schreibt die Verordnung vor, dass eine Schussabgabe nur von erhöhten Ansitzen und auf eine maximale Distanz von 100 Metern zulässig ist.

Mit der Änderung der ASP-Jagdverordnung kommt das Land NRW in Teilen den Forderungen des Landesjagdverbandes nach, welche auch durch andere Verbände sowie aus dem politischen Raum unterstützt und begleitet wurden.

Der LJV hat über diese Thematik in seinen Gremien lange diskutiert und seine Positionierung ausführlich erörtert, da die Haltung zu dieser Technik unter den Jägern verschieden ist. Schließlich hat sich der LJV dafür ausgesprochen, eine jagdrechtliche Regelung auch in NRW einzufordern, die die Verwendung von Nachtsichttechnik in Verbindung mit der Waffe im waffenrechtlich zulässigen Rahmen für die Bejagung von Schwarzwild erlaubt.

 

Mittlerweile haben die meisten Bundesländer es ermöglicht, die Nutzung von Nachtsichttechnik in Verbindung mit der Waffe/Zieloptik insbesondere für die Jagd auf Schwarzwild zuzulassen. Hintergrund ist der immer weiter steigende Druck, die Schwarzwildbestände bestmöglich zu reduzieren, um auch so einer Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest entgegenzuwirken.

 

Möglich ist die jagdrechtliche Zulassung dieser Technik in den Ländern, nachdem zuletzt die Änderung des Waffengesetzes die notwendige waffenrechtliche Grundlage geschaffen hat.

 

 

Ursprünglicher Termin der diesjährigen schriftlichen Jägerprüfung abgesagt

 

Düsseldorf/Dortmund, 26. Januar 2021 (MULNV/LJV NRW). Mit Blick auf den diesjährigen Termin der schriftlichen Jägerprüfung hat die Oberste Jagdbehörde die Unteren Jagdbehörden wie folgt über die Verschiebung des Termins informiert:

 

„Der Termin für die Durchführung der schriftlichen Jägerprüfung ist in diesem Jahr für den 19. April terminiert. Aufgrund der aktuellen Corona-Situation wird dieser Termin abgesagt.

 

Der Termin stand allerdings bereits unter der Voraussetzung der Zulässigkeit und Einhaltung der Vorgaben nach der dann gültigen Coronaschutzverordnung. An diesem gesetzlich errechneten Termin sollte also zunächst festgehalten werden, bis Klarheit über die Möglichkeiten des Präsenzunterrichtes im Rahmen der Vorbereitung auf die Jägerprüfung ab Februar 2021 besteht.

 

Mit der Coronaschutzverordnung vom 21.01.2021 und der damit verbundenen Verlängerung des Lockdowns bis Mitte Februar 2021 stellt sich die Situation und damit die Bewertung nun anders dar. Den Prüflingen kann keine ordnungsgemäße Prüfungsvorbereitung ermöglicht werden.

 

Ziel ist, den unteren Jagdbehörden zu gegebener Zeit einen Nachholtermin für die Durchführung der schriftlichen Jägerprüfung mitzuteilen. Diese soll voraussichtlich im Juni 2021 stattfinden, abhängig von der Entwicklung der Situation.“

 

Sobald ein konkreter Prüfungstermin für die schriftliche Jägerprüfung festgelegt ist, wird der Landesjagdverband Nordrhein-Westfalen schnellstmöglich darüber berichten.   

 

 

Land NRW unterstützt Kreisjägerschaften beim Kauf von Drohnen zur Kitzrettung

 

Düsseldorf/Dortmund, 28. Januar 2021 (LJV NRW). Seit dem 28. Januar 2021 können die Kreisjägerschaften des Landesjagdverbandes Nordrhein-Westfalen Anträge zur Förderung beim Kauf von Drohnen mit Wärmebildkameras zur Rehkitzrettung beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV NRW) stellen.

 

Insgesamt stehen 200.000 Euro dafür zur Verfügung.

 

Die Förderquote beträgt maximal 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

 

Den Antrag und weitere Informationen finden Sie unter dem folgend genannten Link:

https://www.lanuv.nrw.de/landesamt/foerderprogramme/drohnen-zur-rehkitzrettung

 

 

 

Landesjagdverband Nordrhein-Westfalen e. V.

Gabelsbergerstraße 2

44141 Dortmund

 

Website: www.ljv-nrw.de/

 

Aktuelles vom Jagdaufseherverband             (22.12.2020)

 

 

Quelle: Rheinisch Westfälischer Jäger 12-2020
Quelle: Rheinisch Westfälischer Jäger 12-2020

 

 

 

Hinweise und Empfehlungen

 

für die Durchführung von

 

Gesellschaftsjagden unter

 

Corona-Bedingungen

 

 

Hinweise und Empfehlungen
für die Durchführung von Gesellschaftsjagden unter

Corona-Bedingungen
Ministerium Gesellschaftsjagden.pdf
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Anleinpflicht Hunde Eitorf

 

Quelle: Extrablatt 41 KW

 

Quelle: Extrablatt 41 KW
Quelle: Extrablatt 41 KW

 

 

 

In Brandenburg:

 

Weitere Wildschweine positiv auf

 

Schweinepest getestet

 

 

 

 

weitere Info hier

 

Quelle: www.t-online.de  (15.09.2020)

 

 

Julia Klöckner bestätigt:

 

Afrikanische Schweinepest in

 

Deutschland angekommen

 

 

weitere Info hier

 

Quelle: www.gmx.net  (10.09.2020)

 

 

Wildschwein-Kadaver entdeckt

 

Schweinepest-Verdachtsfall in Brandenburg

 

 

weitere Info hier

 

Quelle: www.tagesschau.de  (09.09.2020)

 

 

Hinweise und Empfehlungen für die Durchführung von Gesellschaftsjagden unter Corona-Bedingungen

 

weitere Info hier

 

Quelle: www.ljv.nrw.de  (11.08.2020)

 

Überarbeitung Bundesjagdgesetz 2020 / Jägerprüfung

 

Im Zuge der Überarbeitung des Bundesjagdgesetzes soll nunmehr auch die Jägerprüfung mit einem bundesweiten Mindeststandard gesetzlich geregelt werden. Der Bundesverband Deutscher Berufsjäger hat sich darüber hinaus Gedanken gemacht, wie der fehlenden Praxis in der Ausbildung Rechnung getragen werden kann. Hieraus erwachsen ist die Idee, den Jagdschein zunächst für drei Jahre auf Probe zu erteilen, und den Erhalt des Jagdscheins von entsprechenden Praxisschulungen während dieser drei Jahre abhängig zu machen.

 

Das Positionspapier des BDB übersenden wir anbei. Wir werden auch unsererseits uns noch Gedanken zum aktuellen Gesetzesentwurf machen und entsprechende Vorschläge in das Gesetzgebungsverfahren einbringen.

 

Für alle die, denen der Referentenentwurf zum Bundesjagdgesetz noch nicht bekannt ist, fügen wir auch diesen zur Kenntnisnahme bei.

 

Mit besten Grüßen und Waidmannsheil,

 

RA Georg H. Amian

Landesvorsitzender des Jagdaufseherverbandes NRW

Stolberger Str. 9 – 52068 Aachen

 

2020-07-27_SynopseBJagdG_2020.pdf
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Referentenentwurf_BJagdG.pdf
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Jagdschein auf Probe org.pdf
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Brut- und Setzzeit hat begonnen!

Die Natur bietet zu jeder Jahreszeit ihre Reize. Für viele Menschen, gerade in Zeiten von pandemiebedingten Kontaktverboten, ist sie Raum für Entspannung, Erholung und Bewegung. Letzteres gilt nicht nur für Erholungssuchende, Wanderer und Sportler, sondern ganz besonders auch für Hundebesitzer und ihre vierbeinigen Freunde.

Doch Achtung!

Die Brut- und Setzzeit der wildlebenden Tiere hat begonnen.

Das bedeutet auch für uns in Wald und Flur: Rücksicht nehmen!

Auf Wiesen, Weiden, Äckern und auch abseits der befestigten Wege im Wald findet nun überall die Aufzucht der Jungtiere statt.

Bitte verlassen sie in diesen Zeiten nicht die Wege oder lassen ihren Hund auf den landwirtschaftlichen Flächen oder im Wald frei laufen. Jede Störung durch uns Menschen, führt in diesen Zeiten zu Stress und Panik unter den Tieren, was den qualvollen Verlust der Jungtiere zur Folge haben kann.

Halten sie sich daher an ein striktes Wegegebot und erfreuen sich von dort aus, an unseren schönen Naturlandschaften an der Sieg. Sollten sie scheinbar alleingelassene Jungtiere entdecken, bleiben sie auf Abstand. Die Mutter kommt in aller Regel zurück, sobald der Mensch außer Sichtweite ist.

Weitere Informationen erhalten sie auch bei ihren Jägern vor Ort.

 

 

Aktuelles vom Landesjagdverband Nordrhein-Westfalen

vom 8. Mai 2020

Aktualisierte Corona-Schutzverordnung bringt neue Regelungen für Jagd und Fischerei

Düsseldorf/Dortmund, 8. Mai 2020 (LJV). Aufgrund von § 4 Abs. 4 der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO)  in der Fassung vom 6. Mai 2020 hat das NRW-Umweltministerium mit heutigem Erlass an die Unteren Jagdbehörden, die Unteren Fischereibehörden und die Oberen Fischereibehörden bei den Bezirksregierungen zahlreiche Neuregelungen für Jagd und Fischerei getroffen. Der Landesjagdverband Nordrhein-Westfalen hatte sich vehement dafür eingesetzt, dass die Schießstände wieder öffnen können, die Jagdscheinanwärter Planungssicherheit hinsichtlich des Termins ihrer Jägerprüfung erhalten und außerdem den Jägerinnen und Jägern die Ausbildung und Prüfung von Jagdgebrauchshunden sowie weiterhin Maßnahmen zur Kitzrettung ermöglicht werden.

Schießstandbetrieb wieder zulässig

Düsseldorf/Dortmund, 8. Mai 2020 (LJV). In seinem Erlass vom 8. Mai 2020 hat das NRW-Umweltministerium die Nutzung von Schießständen wieder für folgende Zwecke zugelassen:

 

·        das Kontroll- und Einschießen von Gewehren, das jagdliche Übungsschießen und die Vorbereitung auf die Jägerprüfung,

·        die Durchführung des Schießübungsnachweises gemäß § 17 a Absatz 3 LJG-NRW

·        den allgemeinen Sport und Trainingsbetrieb.

 

Beim Schießbetrieb sowie bei Warteschlangen ist ein Mindestabstand zwischen den Personen von mindestens 1,5 Metern sicherzustellen, so das Ministerium. Die Nutzung von Gesellschafts- oder sonstigen Gemeinschaftsräumen sowie das Betreten der Anlagen durch Zuschauer sei aber weiterhin untersagt. Seitens des Ministeriums bestehen keine Bedenken, Schießstände und Schießkinos zu öffnen, wenn die bestehenden Abstandsgebote gemäß der Coronaschutzverordnung eingehalten und geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz und zur Steuerung des Zutritts zur Gewährleistung des Mindestabstands getroffen werden.

 

Auf Kugelständen solle sich neben der Schießaufsicht nur die Schützin oder der Schütze in dem Schießbereich aufhalten. Wartende Personen außerhalb des Schießbereichs müssen den Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten und dürfen nicht in einer Gruppe zusammenstehen. Schießwettbewerbe sind weiterhin nicht zugelassen.

Jäger-, Fischer- und Jagdgebrauchshundprüfungen sowie Vorbereitung darauf wieder zulässig

Düsseldorf/Dortmund, 8. Mai 2020 (LJV). Aufgrund von § 5 (2) Satz 1 Nr. 3 der CoronaSchVO in der Fassung vom 6. Mai 2020 erklärt das NRW-Umweltministerium per Erlass vom 8. Mai 2020 die Durchführung der Jäger-, Fischer- und Jagdgebrauchshundprüfungen unter Einhaltung der in § 5 Abs. 2 Satz 1 genannten Voraussetzungen wieder für zulässig. Die geltenden Infektionsschutz- und Abstandsbestimmungen sind sowohl bei der Durchführung der Prüfungen als auch bei den Vorbereitungen einzuhalten.

 

Schriftliche Jägerprüfung 2020 am 24. August

Düsseldorf/Dortmund, 8. Mai 2020 (LJV). Den Ersatztermin für die schriftliche Jägerprüfung gemäß § 5 Absatz 1 DVO-LJG-NRW hat das NRW-Umweltministerium mit heutigem Erlass auf den 24. August, 15.00 Uhr festgelegt. Die bereits vorliegenden Anträge auf Zulassung gemäß § 4 Absatz 1 DVO LJG NRW behalten ihre Gültigkeit. Die Unteren Jagdbehörden können weitere Bewerber zulassen, sofern die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind.

Fischereiprüfungen ab sofort wieder möglich

Düsseldorf/Dortmund, 8. Mai 2020 (LJV). Damit zeitnah aufgrund der Covid-19 Pandemie abgesagten Fischerprüfungen nachgeholt werden können, hat das NRW-Umweltministerium mit heutigem Erlass abweichend von § 3 Absatz 1 der Verordnung über die Fischerprüfung (Fischerprüfungsordnung) eine verkürzte Veröffentlichungsfrist zugelassen. Diese sollte aber mindestens 4 Wochen betragen, so das Ministerium. Abweichend von § 3 Absatz 4 der Fischerprüfungsordnung können die unteren Fischereibehörden darüber hinaus die Antragsfristen auf Zulassung zur Prüfung verkürzen.

Jungwildrettung unter Beachtung der Abstandsregeln erlaubt

Düsseldorf/Dortmund, 8. Mai 2020 (LJV). Die Jungwildrettung ist der Jägerschaft weiterhin ein besonderes Anliegen, insbesondere vor dem Mähtod. Neben den klassischen Methoden der Jungwildrettung durch Vergrämen oder Absuchen der zu mähenden Fläche mit dem Hund erfolgt der Einsatz von Drohnen und Wärmebildkameras. Das NRW-Umweltministerium hat per Erlass vom 8. Mai erklärt, dem Absuchen von Flächen zur Wildrettung stehe weiterhin nichts entgegen, sofern die Abstände und das Kontaktverbot gemäß der Coronaschutzverordnung eingehalten werden.

Aktuelles vom Landesjagdverband Nordrhein-Westfalen

vom 22. April 2020

Absage weiterer LJV-Veranstaltungen bis auf weiteres

Dortmund, 22. April 2020 (LJV). Wegen der weiterhin bestehenden Kontaktbeschränkungen auf Grundlage der Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus (CoronaSchVO) des Landes NRW und zur allgemeinen Planungssicherheit sagt der LJV bis auf weiteres seine für die nächste Zeit geplanten Veranstaltungen ab.

 

Sofern Neuregelungen der CoronaSchutzVO in den nächsten Wochen die Durchführung bestimmter Veranstaltungen wieder zulassen sollten und dies organisatorisch möglich ist, wird der LJV NRW diesbezüglich rechtzeitig mit dem notwendigen Vorlauf informieren.

 

Für Veranstaltungen nach den nordrhein-westfälischen Sommerferien (Ende: 11.8.2020) behält sich der LJV vor, diese ggf. unter Berücksichtigung von Coronaschutzauflagen durchzuführen. Das heißt, sofern für geplante Veranstaltungen nach den Sommerferien (insbesondere für geplante Fortbildungsveranstaltungen) Anmeldungen erforderlich sind, werden diese gerne entgegengenommen und zunächst in Form einer Warteliste erfasst. Verbindliche Anmeldebestätigungen oder Absageschreiben werden dann rechtzeitig verschickt, wenn klar ist, ob und unter welchen Auflagen die Veranstaltungen durchgeführt werden können.

 

Wir sind bereits jetzt bemüht, insbesondere für ausgefallene Seminare Ersatztermine zu finden. Sofern dies gelingt, werden wir diese umgehend bekanntgeben.

 

Nach der Entscheidung von Bund und Ländern am 15. April, Großveranstaltungen mindestens bis zum 31. August 2020 zu verbieten und den Bundesländern die Einzelheiten darüber zu überlassen, liegen bisher dazu aus NRW keine weiteren Details vor. Da die Durchführung des Landesjägertages und der LJV-Mitgliederversammlung am 22. August schon zuvor fragwürdig zu werden begann und nach aktuellem Stand ausgeschlossen erscheint, haben wir frühzeitig mit der Prüfung anderer Terminoptionen begonnen. Das Ergebnis werden wir unverzüglich mitteilen.

 

Die heutige Entscheidung, LJV-Veranstaltungen bis auf weiteres abzusagen, umfasst auch die Absage der diesjährigen Landesmeisterschaft im jagdlichen Schießen und des Landesnadelschießens, um allen Beteiligten Planungssicherheit zu verschaffen, und um keine unnötigen Infektionsmöglichkeiten zu schaffen.

 

Das diesjährige Sommertreffen der KJS-Beauftragten für Junge Jäger am 15. und 16. August wurde bereits vom LJV-Beauftragten für Junge Jäger abgesagt.

 

Auch der Deutschen Jagdverband hat auf Grund der Corona-Pandemie bereits seinerseits Veranstaltungen abgesagt:

  • Großgoldschießen Süd (30. Mai 2020) und Nord (11. bis 13. Juni 2020)
  • Bundesjägertag vom 18. bis 19. Juni 2020
  • Sophie Award (inklusive Jagdblogger Camp) am 24. Juli 2020
  • Bundesmeisterschaft im jagdlichen Schießen vom 2. bis 5. September 2020
  • Der Bundesbläserwettbewerb wurde auf 2022 verschoben, damit die Qualifikationswettbewerbe 2021 stattfinden können.
  • Der Seminarbetrieb der DJV-eigenen Bildungsakademie ruht wegen der Corona-Krise vorerst bis zum 30. Juni 2020. Die abgesagten Veranstaltungen werden zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt.

Weitere Informationen des DJV zu seinen Terminabsagen: www.jagdverband.de.

 

Die Mähsaison 2020 steht unmittelbar bevor!

Hamburg, 9. April 2020 (Norddeutsche Wildtierrettung e.V.). Per Presseinformation vom 2. April 2020 hatten die Norddeutsche Wildtierrettung e. V. darüber informiert, unter welchen Umständen in Niedersachsen und Schleswig-Holstein auch in den Zeiten von Sars-Cov2 Jungwildrettungsmaßnahmen zulässig sind. Inzwischen konnte mit weiteren Verantwortlichen auch in anderen norddeutschen Bundesländern gesprochen werden. Danach gilt aktuell folgendes:

 

In allen Bundesländern gilt grundsätzlich: „Sicherheit geht immer vor“. Die Gesundheit der Jungwildretter und ihrer Familien ist und bleibt für uns oberstes Gebot. Im Interesse des Tierschutzes wie auch des Natur-, Arten-, Wild- und Jagdschutzes liegen Maßnahmen zur Jungwildrettung aber auch weiterhin im öffentlichen Interesse und bleiben damit zulässig.

 

In den Bundesländern Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein- Westfalen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein sind erlaubt:

 

-                           - Absuchen der Flächen mit Hund – ja, sofern Hund und Hundeführer allein sind. Erlaubte Ausnahme: Mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person unter Beachtung des Mindestabstandes von 1,5 Metern oder im Kreise der Angehörigen des eigenen Hausstands. Sonderregelung für Mecklenburg-Vorpommern: Mindestabstand 2 Meter.

 

- Vergrämungsmaßnahmen – ja, sofern allein und im Rahmen des gesetzlichen Rahmens. Erlaubte Ausnahme: Mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person unter Beachtung des Mindestabstandes von 1,5 Metern oder im Kreise der Angehörigen des eigenen Hausstands. Sonderregelung für Mecklenburg- Vorpommern: Mindestabstand 2 Meter.

 

- Absuchen der Flächen mit Drohnen – ja, mit der Maßgabe, dass das Team aus Drohnenpilot und Wildbeobachter (unter Beachtung der Mindestabstände von 1,5 Metern untereinander) völlig getrennt von dem Team der Wildtierberger (bestehend aus max. 2 Personen unter Beachtung der Mindestabstände von 1,5 Metern untereinander) in der Fläche arbeitet. Kontakt zwischen Drohnenteam und Wildtierbergeteam besteht vor, während und nach dem Einsatz ausschließlich über Telefon oder Funk. Sonderregelung für Mecklenburg-Vorpommern: Mindestabstand 2 Meter.

 

In Berlin bestehen besondere Ausgangsbeschränkungen. Der Landesjagdverband Berlin erteilt zur Glaubhaftmachung der jagdlichen oder hegerischen Tätigkeit eine spezielle Passierbescheinigung (näheres unter https://ljv-berlin.de/)

 

Für das Bundesland Brandenburg hat das zuständige Ministerium am 25. März 2020 ausdrücklich Empfehlungen zur Jagdausübung im Rahmen der Sars-Cov2 Eindämmungsverordnung herausgegeben. Nach diesen Empfehlungen ist die Jagdausübung allein, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreise der Angehörigen des eigenen Haushalts unter Berücksichtigung des Mindestabstandes von 1,5 Meter zulässig. Dabei hat jede Art von Gruppenbildung zu unterbleiben.

 

Mecklenburg-Vorpommern kennt neben dem Mindestabstand von 2 Metern besondere Einreiseverbote für nicht in Mecklenburg-Vorpommern ortsansässige Personen.

 

Bitte halten Sie sich strikt an die Vorgaben von Bund, Land und Ihren örtlichen Gesundheitsbehörden. Beachten Sie auch möglicherweise weiterreichende örtliche Restriktionen. Im Zweifelsfall wählen Sie bitte immer die sicherere Option.

 

Über aktuelle Veränderungen werden wir Sie auf dem Laufenden halten.

 

Wer sich über die Jungwildrettung im Allgemeinen informieren möchte, kann kostenfrei bei der Deutschen Wildtierstiftung deren „Praxisratgeber Mähtod“ bestellen. Das Bestellformular finden Sie unter https://www.deutschewildtierstiftung.de/naturschutz/reh-stoppt-den-maehtod.

 

Wer die Jungwildrettung schon durchführt, möge der Norddeutschen Wildtierrettung bitte seinen Standort und den Ansprechpartner angeben. (E-Mail:  info@norddeutsche-wildtierrettung.de)

 

Die Norddeutschlandkarte auf der Homepage (https://www.norddeutsche-wildtierrettung.de)

 

dient zur Vernetzung schon bestehenden Teams und sollte ständig erweitert werden.

 

Die Erfahrungen der diesjährigen Jungwildretter-Saison möchten wir dann ebenfalls auf unserer Homepage veröffentlichen und damit den Erfahrungsaustausch schon bestehender oder zukünftiger Jungwildrettungsteams fördern.

 

 

Bundesregierung würdigt Rolle der Jägerschaft zur Sicherung der Ernährungsverorgung der Bundesrepublik Deutschland

Julia Klöckner, Jens Spahn und Horst Seehofer messen Jägerschaft große Bedeutung bei

 

Berlin/Dortmund, 9. April 2020 (LJV). Per Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft vom 8. April hebt die Bundesregierung den Beitrag der Jägerschaft zum Schutz der systemrelevanten Daseinsvorsorge sowie zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest hervor.

 

Aufgrund dessen sieht sie eine Befreiung der Jägerinnen und Jäger von einer allgemeinen Ausgangssperre als gerechttfertigt an. Das Schreiben ist dieser Mail als Anlage beigefügt.

 

Der Landesjagdverband Nordrhein-Westfalen weist darauf hin, dass trotzdem die Jagd natürlich nur im Rahmen der Einzeljagd und unter Beachtung der derzeit verhängten Corona-Maßgaben ausgeübt werden darf. Dazu informiert der Landesjagdverband Nordrhein-Westfalen tagesaktuell auf seiner Corona-Sonderseite unter www.ljv-nrw.de

Schreiben 513 an Verbände wg. Ausnahmer
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NRW-Innenminister Herbert Reul dankt Jägerinnen und Jägern für ihren Einsatz

 

Düsseldorf/Dortmund, 9. April 2020 (LJV). Heute erreichte LJV-Präsident Ralph Müller-Schallenberg ein Schreiben des NRW-Innenministers Herbert Reul, in dem dieser sich ausdrücklich bei den nordrhein-westfälischen Jägerinnen und Jägern für deren „passionierten Einsatz“ bedankt.

 

Reul antwortete damit auf ein Schreiben Müller-Schallenbergs, mit dem dieser sich am 19. März an den NRW-Innenminister, aber auch an Ministerpräsident Armin Laschet, Umweltmisterin Ursula Heinen-Esser und Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann gewandt hatte, um auf die systemrelevante Bedeutung der Jagd hinzuweisen und überzogene Corona-Restriktionen, die zum Erliegen der Jagd führen könnten, von der Jägerschaft abzuwenden.

 

Das Schreiben ist dieser Mail beigefügt.

 

Aktuell ist die Jagd unter Beachtung des jagdrechtlichen Rahmens und der Corona-Auflagen als Einzeljagd möglich. Bitte beachten Sie dazu die aktuellen und umfassenden Informationen auf unserer Corona-Sonderseite www.ljv-nrw.de !

 

200402 Dankschreiben Reul.pdf
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APRILSCHERZ!

Formblatt veraltet: WBKs verlieren Gültigkeit

 

 

weitere Info hier

 

DJV_Wissenswertes_zur_Afrikanischen_Schweinepest.pdf

DJV_Wissenswertes_zur_Afrikanischen_Schw
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Aktuelles vom Landesjagdverband Nordrhein-Westfalen

 

vom 20. Dezember 2019

 

 

 

Nachrichten-Telegramm:

 

·         Verschärfungen im Waffenrecht sind beschlossene Sache

 

·         Bundestag beschließt leichteren Abschuss von Wölfen

 

 

 

Termine:

 

  • 28. Januar bis 2. Februar 2020: JAGD & HUND in Dortmund
  • 27. bis 29. März 2020: Silvester der Jäger

 

 

 

 

 

Nachrichten-Volltext:

 

 

 

Verschärfungen im Waffenrecht sind beschlossene Sache

 

 

 

Extremisten sollen schwerer an legale Waffen kommen. Das ist ein wichtiges Ziel der härteren Regeln, denen nun auch der Bundesrat zugestimmt hat. Der Jagdverband ist unzufrieden.

 

 

 

Berlin, 20. Dezember 2019 (dpa). Das Waffenrecht wird verschärft. Künftig müssen die Behörden immer beim Verfassungsschutz nachfragen, bevor sie Waffenerlaubnisse vergeben. Das soll Extremisten den Zugriff auf Waffen erschweren. Die Reform wurde am Freitag vom Bundesrat gebilligt. Nun können die Neuerungen zum Großteil Mitte 2020 in Kraft treten.

 

 

 

Vorgesehen ist unter anderem ein Ausbau des Waffenregisters, um die Rückverfolgbarkeit sämtlicher Schusswaffen zu erleichtern. Dazu werden auch neue Meldepflichten für Waffenhersteller und -händler eingeführt. Zudem wird die Größe von Magazinen bei bestimmten Schusswaffen begrenzt, um deren Nutzung für Terroranschläge zu erschweren. Außerdem können die Behörden künftig leichter Waffenverbotszonen einrichten, etwa an Bahnhöfen oder in Einkaufszentren. Auch Messer mit feststehenden oder feststellbaren Klingen von mehr als vier Zentimetern dürfen dann dort nicht mehr getragen werden.

 

 

 

Gegen den ursprünglichen Entwurf des Bundesinnenministeriums hatten vor allem Jäger, Schützen und Waffensammler protestiert. Der Gesetzentwurf, der eine EU-Richtlinie umsetzen soll, wurde nach den Protesten in einigen Punkten abgeschwächt. Dennoch zeigte sich der Deutsche Jagdverband (DJV) am Freitag unzufrieden und sprach von «erheblichem bürokratischem Aufwand».

 

 

 

Jäger und Sportschützen sollen, wenn sie erstmals eine Erlaubnis für den Waffenbesitz erhalten haben, künftig nach fünf und noch einmal nach zehn Jahren nachweisen müssen, dass ihr «Bedürfnis» fortbesteht.

 

Danach genügt der Nachweis, dass der Schütze Mitglied in einem Schießsportverein ist.

 

 

 

Der Parlamentarische Staatssekretär im Innenministerium, Stephan Mayer (CSU), sprach im Bundesrat von einem «ausgewogenen Kompromiss» zwischen Sicherheitserwägungen und den Interessen legaler Waffenbesitzer. «Diese Regelung ist alles andere als ein Generalverdacht», sagte der thüringische Innenminister Georg Maier von der SPD. «Waffenbesitz ist nun einmal keine Trivialität. Es ist eine zentrale Frage unserer Sicherheit.» Baden-Württembergs Innenminister Thomas Strobl (CDU) bekräftigte: «Waffen haben in den Händen von Verfassungsfeinden nichts zu suchen.» Legale Waffenbesitzer sollten aber nicht pauschal verdächtigt werden.

 

 

 

Der Bundestag hatte den Neuerungen bereits eine Woche zuvor nach heftiger Debatte zwischen Regierungspolitikern und der Opposition mit den Stimme von Union und SPD verabschiedet.

 

 

 

 

 

Bundestag beschließt leichteren Abschuss von Wölfen

 

 

 

Berlin, 20. Dezember 2019 (dpa). Wölfe dürfen zum Schutz von Schafen und anderen Weidetieren in Deutschland künftig leichter abgeschossen werden. Der Bundestag beschloss am Donnerstag ein entsprechendes Gesetz, auf das sich die große Koalition nach monatelangem Streit verständigt hatte.

 

Demnach soll ein Abschuss auch dann möglich sein, wenn unklar ist, welcher Wolf genau zum Beispiel eine Schafherde angegriffen hat.

 

 

 

Füttern und Anlocken der geschützten Tiere soll verboten werden. Die Maßnahmen sollen wirtschaftliche Schäden für Bauern und Hobbyschäfer abwenden und auch Verunsicherung in vielen Dörfern entgegenwirken.

 

 

 

Bundesumweltministerin Svenja Schulze (SPD) sagte: «Die Neuregelung zeigt, dass wir berechtigte Sorgen der Bevölkerung und die Interessen der Weidetierhaltung ernst nehmen.» Der CDU-Abgeordnete Hermann Färber sagte im Bundestag, bei 639 Übergriffen von Wölfen im vergangenen Jahr seien bundesweit 2067 Nutztiere gerissen worden. «Deshalb ist es höchste Zeit, dass wir den Weidetierhaltern in Deutschland wieder eine Perspektive zum Schutze ihrer Tiere bieten.» Der umweltpolitische Sprecher der SPD-Fraktion, Carsten Träger, hob zugleich hervor: «Es wird kein unkontrolliertes Rudelschießen geben.» Für die Neuregelungen stimmten in namentlicher Abstimmung 361 Abgeordnete, 275 Parlamentarier lehnten sie ab.

 

 

 

Nach den von Umweltministerin Schulze vorgelegten Plänen sollen so lange Wölfe in einer Gegend geschossen werden können, bis es keine Attacken mehr gibt - auch wenn dafür ein ganzes Rudel getötet wird.

 

Die Länderbehörden müssen aber jeden Abschuss einzeln genehmigen.

 

Dabei sollen Jäger regelmäßig vorab einbezogen werden.

 

 

 

Künftig soll zudem schon eine Abwendung «ernster wirtschaftlicher Schäden» reichen, bisher ist im Gesetz von «erheblichen Schäden» die Rede. Das soll es auch Hobbyschäfern ermöglichen, Entschädigungen zu bekommen, wenn Wölfe zuschlagen. Mischlinge aus Wolf und Hund, sogenannte Hybride, sollen geschossen werden. Füttern und Anlocken soll verboten werden, damit Wölfe sich nicht an Menschen gewöhnen.

 

 

 

Von der Opposition kam Kritik. Der Linke-Politiker Ralph Lenkert forderte stärkere Hilfen und Entschädigungen für Schäfer. Steffi Lemke (Grüne) warnte vor neuer Unsicherheit. Ein Präventivabschuss von Wölfen sei europarechtlich nicht zulässig. Karsten Hilse (AfD) sprach von einem «zaghaften Schritt in die richtige Richtung». Karlheinz Busen (FDP) nannte die Regelungen nicht ausreichend.

 

 

 

Die Umweltschutzorganisation WWF begrüßte die Pläne. Sie machten deutlich, dass Ausnahmen vom strengen Schutzstatus des Wolfes und anderer geschützter Tierarten enge Grenzen gesetzt seien. Die Tötung eines Wolfes müsse auch bei der neuen Gesetzeslage Ultima Ratio sein.

 

Um ein langfristiges Miteinander von Menschen, Weide- und Wildtieren zu ermöglichen, seien flächendeckende Maßnahmen zum Herdenschutz in allen Bundesländern mit Wolfsvorkommen das A und O.

 

 

 

Seit der Jahrtausendwende breiten sich Wölfe in Deutschland aus, nachdem sie lange ausgerottet waren. Nach Angaben der zuständigen Dokumentations- und Beratungsstelle des Bundes leben hierzulande mittlerweile 105 Wolfsrudel. Dazu kommen 25 Paare und 13 Einzeltiere. Wie viele Wölfe ein Rudel bilden, schwankt stark. Es sind in der Regel das Elternpaar und sein Nachwuchs, die Sterblichkeit bei Wolfswelpen ist aber sehr hoch. Die meisten Wölfe leben in Ost- und Norddeutschland. Einen bestätigten Angriff eines Wolfs auf einen Menschen in Deutschland gab es seit der Rückkehr der Tiere nicht.

 

 

 

Für die Union machte Fraktionsvize Gitta Connemann weiteren Handlungsbedarf deutlich. «Weidetiere haben dasselbe Recht auf Tierschutz wie Wölfe», sagte die CDU-Politikerin der Deutschen Presse-Agentur. Deshalb werde eine Bestandsregulierung gebraucht, was nur mit einer weitergehenden Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes gehe. Etwa mit Blick auf Deiche, die beweidet werden müssten, bleibe zudem die Schaffung wolfsfreier Zonen weiter auf der Tagesordnung.

 

 

 

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Afrikanische Schweinepest:

 

Brandenburgs Bauern

 

"in Alarmbereitschaft"

Artikel von www.gmx.net vom 04.12.2019

 

 

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Frühmahd von innen nach außen

 

 

 

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Hundeführer nicht generell versichert

 

Weitere Infos unter LSV kompakt

Magazin für Sicherheit & Gesundheit

 

 

http://www.svlfg.de/63-presse/pres04/2019/lsv_kompakt_1_2019_web.pdf

 

INFO - ABEND 09. April 2019

Windkraftanlagen Ohmbach/Herchen

Afrikanische Schweinepest: Land mahnt weiterhin zu Umsicht

Landwirtschaftsministerin Ursula Heinen-Esser: "Einschleppungsgefahr ist nach wie vor hoch"    

6. November 2018, Düsseldorf (MULNV). Landwirtschaftsministerin Ursula Heinen-Esser bittet weiterhin um achtsames und aufmerksames Verhalten in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest: "Die Gefahr der Einschleppung ist nach wie vor hoch. Es ist sehr wichtig, dass sich alle so verantwortungsbewusst wie möglich verhalten, um einen Ausbruch hierzulande zu verhindern." Als Hauptübertragungsquellen der ASP gilt neben den Wildschweinen vor allem das Verhalten von Menschen. So kann der Erreger über Kleidung, Autoreifen oder Nahrungsmittel, wie zum Beispiel ein achtlos entsorgtes Wurstbrot übertragen werden.

 

 

 

Ministerin Heinen-Esser ruft abermals die breite Öffentlichkeit - insbesondere Jäger, Förster, Reisende, Fernfahrer, Waldbesucher, Pilzsammler sowie vor allem auch Tierhalter - dazu auf, von Jagdreisen in aktuelle Ausbruchsgebiete abzusehen, keine Lebensmittelreste in offenen Mülleimern zu entsorgen sowie Biosicherheitsmaßnahmen in den Schweine haltenden Betrieben strikt einzuhalten. "Ich unterstütze ausdrücklich den Appell von Bundesministerin Julia Klöckner, auch Pflegekräfte sowie Soldatinnen und Soldaten für die besondere Gefahr der Einschleppung zu sensibilisieren", sagte Ministerin Heinen-Esser.

 

 

Wichtig sei zudem, Funde von toten Wildscheinen unmittelbar unter der Telefonnummer 0201/714488 oder per Mail an nbz@lanuv.nrw.de der Bereitschaftszentrale des Landesumweltamtes zu melden. Die Zentrale kümmert sich in Abstimmung mit den Kommunen um die schnelle Sicherung und Untersuchung des aufgefundenen Wildschweins.

 

 

Per Schreiben hat das Landwirtschaftsministerium explizit die Jägerinnen und Jäger gebeten, auf Hygiene zu achten, keine Jagdreisen insbesondere nach Belgien und andere betroffene Regionen anzubieten und diese zu meiden sowie keine Jagdhunde aus den betroffenen Gebieten einzusetzen. Die Kostenübernahme des Landes für die Trichinenuntersuchung soll auch im Jahr 2019 fortgeführt werden.

 

 

 

Zeitnah soll zudem die - maßgeblich durch Nordrhein-Westfalen angeregte - Änderung von Bundesgesetzen in Kraft treten, konkret das Tiergesundheitsgesetz und das Bundesjagdgesetz, um im Ausbruchsfall schneller handeln zu können. Mit der Änderung wird beispielsweise ermöglicht, Gebiete abzusperren, Personen- und Fahrzeugverkehr einzuschränken und vermehrte Fallwildsuche anzuordnen.

 

 

 

Um die aktuelle ASP-Lage fortlaufend zu bewerten und die einzuleitenden Maßnahmen abzustimmen, finden fortlaufend Gespräche mit den Bezirksregierungen und Kreisen statt. Ministerin Heinen-Esser hat daneben unter der Leitung des zuständigen Abteilungsleiters eine abteilungsübergreifende Sonder-Arbeitsgruppe einberufen. Die Ministerin und Staatssekretär Dr. Heinrich Bottermann nehmen regelmäßig an den Sitzungen teil.

 

 

 

Als weitere Vorsorgemaßnahme und Anreiz einer vermehrten Bejagung führt das Land derzeit Gespräche, um die Vermarktung von Wildfleisch zu verbessern. "Gastronomie, Handel und Fleischwirtschaft können dazu beitragen, dass das hochwertige und regionale Produkt besser abgesetzt wird", betonte Ministerin Heinen-Esser.

 

 

 

In den zurückliegenden Monaten wurden in Nordrhein-Westfalen und koordiniert in der gesamten Bundesrepublik eine Vielzahl von Vorsorgemaßnahmen ergriffen, um einem drohenden Ausbruch der Tierseuche zu begegnen. Unter Vorsitz Nordrhein-Westfalens haben Bund und Länder ein koordiniertes und abgestimmtes Vorgehen zur Verhinderung einer Einschleppung der ASP vereinbart. Unter anderem wurden in Nordrhein-Westfalen Krisenübungen durchgeführt, um im Falle eines Ausbruchs der ASP im Wildschweinbestand bestmöglich vorbereitet zu sein. Auch für diesen Fall sieht sich das Umweltministerium gut gerüstet.

 

 

 

Eine weitere gemeinsame Krisenübung im Kreis Steinfurt und Kreis Osnabrück wird in Kürze stattfinden.

 

 

 

Weitere Informationen auf den Seiten des Landwirtschaftsministeriums und des Landesumweltamtes:

 

RWJ 08/2018: Neue Kormoranverordnung

 

Afrikanische Schweinepest:

Bundesregierung warnt vor Ausbruch in Deutschland

 

 

weitere Info hier

 

Quelle: gmx.net

Maßnahmenkatalog

Optionen für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen im Seuchenfall

Massnahmenkatalog-ASP
2017-10 DJV-FLI_2_Massnahmenkatalog-ASP.
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Freigabe aller Altersklassen beim Schwarzwild für NRW

 

Aktuelles vom Landesjagdverband Nordrhein-Westfalen

 

vom 15. November 2017

 

 

Managementpläne für invasive Arten auf dem Prüfstand

 

 

 

Jägerinnen und Jäger können bis zum 20. November den Entwurf der Managementpläne für invasive Arten auf einem Anhörungsportal im Internet kommentieren. Der DJV fordert zur regen Beteiligung auf: Möglichst viele Waidmänner und -frauen sollten Wissen einbringen.

 

 

14. November 2017, Berlin (DJV). Bis zum 20. November 2017 können Behörden, Verbände und anderen Interessensgruppen eine Stellungnahme zu den geplanten Managementplänen für invasive Arten unter   

www.anhoerungsportal.de

  abgeben. Der Deutsche Jagdverband (DJV) hat zu den Entwürfen der Management- und Maßnahmenblätter für jagdlich relevante Arten Nutria und Waschbär

bereits Position bezogen

und diese entsprechend begründet. Der DJV bittet Jäger, die geplanten Maßnahmen ebenfalls zu bewerten und bei Kritik möglichst nachvollziehbare Begründungen anzuführen.  

 

Laut DJV ist eine konsequente und wirkungsvolle Umsetzung der EU-Verordnung (EU-VO) ohne Jagd nicht möglich. Zur Eindämmung von in Deutschland bereits weit verbreiteter und etablierter Arten ist eine intensive Bejagung mit Schusswaffe und Fallen dringend geboten. Ein Fangen und Kastrieren von Tieren, wie dies derzeit in Hessen für den Waschbären diskutiert wird, ist praxisfern. Tierschutzverbände haben bereits im Sommer eine „Unfruchtbarmachung“ gefordert. Der DJV hält dies vor dem Hintergrund der starken Ausbreitung von Arten wie dem Waschbär für realitätsfern. „Diese Vorschläge mögen sich zwar eignen, um Spenden zu sammeln, sie helfen aber weder dem Tier- noch dem Artenschutz, weil sie keine praktikable Lösung darstellen“, sagt Professor Jürgen Ellenberger, DJV-Präsidiumsmitglied. Auch kastrierte Waschbären müssen fressen und ernähren sich von heimischen Arten, ohne Unterschied ob diese häufig oder stark gefährdet sind. Zudem verstößt das Freilassen einer invasiven Art  - nach der Kastration - gegen die EU-Verordnung.

 

 

 

Wenn Deutschland die Umsetzung der EU-Verordnung ernst meint, müssen kontraproduktive gesetzliche Regelungen schnellstmöglich abgebaut werden. Eine Schonzeit für den Waschbären von nahezu einem halben Jahr, wie dies beispielsweise in Baden-Württemberg und Hessen der Fall ist, dämmt den Erfolg der Umsetzung der EU-VO ein und nicht die Populationen dieser invasiven Art. Ebenso ist in diesem Kontext die Sinnhaftigkeit von Bejagungsverboten im Siedlungsgebiet und in Schutzgebieten zu hinterfragen. Mit Lebendfangfallen und Fallenmelder können in den genannten Arealen Raubsäugerbestände erfolgreich und störungsarm reduziert werden. Damit Jagd als effektives Managementinstrument flächendeckend zum Einsatz kommen kann, müssen laut DJV Nutria und Waschbär in allen Bundesländern in den Katalog der jagdbaren Arten und ganzjährig bejagt werden.  

 

 

 

Die auf der Unionsliste aufgeführten Arten wurden durch ein internationales Wissenschaftsgremium als invasiv bewertet. Einige deutsche Politiker und Naturschützer stellen trotzdem die negativen Auswirkungen des Waschbären auf heimische Ökosysteme in Frage. Dies ist aus Sicht des DJV nicht nachvollziehbar. Denn deutsche Waschbären unterscheiden sich in ihrer Ökologie nicht von ihren Artgenossen in anderen EU-Ländern. Eine Verharmlosung der Situation wird weder Arten- noch Tierschutz gerecht.

 

"Erhaltungszustand des Wolfes in Mitteleuropa günstig"

 

 

 

Der Deutsche Jagdverband (DJV) fordert die Umweltministerkonferenz auf, aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse für das Wolfsmanagement zu berücksichtigen. Das BfN-Handlungskonzept zum Umgang mit auffälligen Wölfen sollte überarbeitet werden.

 

 

 

15. November 2017, Berlin (DJV). Anlässlich der kommenden Umweltministerkonferenz (UMK) unter Vorsitz des Landes Brandenburg fordert der Deutsche Jagdverband (DJV), neue wissenschaftliche Erkenntnisse hinsichtlich des Wolfsmanagements zu berücksichtigen. So empfiehlt der Genetiker Prof. Dr. Sven Herzog, TU Dresden, in einer gerade veröffentlichten Expertise, die Definitionen einer „Wolfspopulation“ zu vereinheitlichen und operational zu gestalten. Sowohl im Rahmen der Gesetz- und Verordnungsgebung als auch im Rahmen des praktischen Managements scheine es sinnvoll, die Definition aus klassischen populationsbiologischen Kriterien herzuleiten. So sei auch die Festlegung eines günstigen Erhaltungszustandes nur auf Ebene der gesamten Population sinnvoll. Auf dieser Ebene und unter Zugrundelegung der in der FFH-Richtlinie genannten Kriterien sei der Erhaltungszustand des Wolfes in Mitteleuropa als günstig zu bezeichnen.

 

 

 

Der DJV bekräftigt seine Kritik an dem vom Bundesamt für Naturschutz (BfN) vorgelegten „Handlungskonzept zum Umgang mit auffälligen Wölfen“

(Link:http://bit.ly/2iUc8SE ). Die Umweltminister sollten die Konferenz nutzen, um die Schwächen des Konzeptes zu benennen und praktikable Maßnahmen im Umgang mit auffälligen Wölfen einzufordern. Für Außenstehende drängt sich der Eindruck auf, dass der politische Handlungsdruck zum Thema Wolf in der UMK maßgeblich von der unterschiedlichen Betroffenheit der jeweiligen Bundesländer abhängt. Deshalb tun sich die Konferenzteilnehmer offensichtlich weiterhin schwer damit, pragmatische Lösungen zu finden. Der DJV mahnt eine ausgewogene Beschlussfassung an hinsichtlich den naturschutzfachlichen Verpflichtungen und der Akzeptanz in der Bevölkerung.

 

 

 

Vom 15. bis 17. November 2017 findet in Potsdam unter Vorsitz des Landes Brandenburg die 89. Umweltministerkonferenz statt. Sie wird sich unter anderem mit dem Umgang geschützter Tierarten wie Wolf und Biber beschäftigen. Mit besonderer Spannung erwartet wird der Bericht der länderoffenen Ad-Hoc-Arbeitsgruppe zum „Wolf“. Viermal hatten sich Amtschefs und Staatssekretäre getroffen und über das weitere Management des Wolfes und den Umgang mit „Problemwölfen“ beraten. Insider berichteten, dass weiterhin umfassender Beratungsbedarf bestehe. Mecklenburg-Vorpommerns Landwirtschaftsminister Till Backhaus forderte gegenüber der Nachrichtenagentur dpa vergangene Woche "schnellstmöglich einen rechtssicheren und bundeseinheitlichen Handlungsrahmen" im Umgang mit Wölfen, "die ein notorisch unerwünschtes Verhalten aufweisen". 

 

 

 

Die Studie gibt es hier zum Herunterladen: 

http://bit.ly/2hxky5N

 

 

NRW-Landwirtschaftsministerium verlängert Förderung der Trichinenuntersuchung bei Frischlingen

 

Ersten Einschätzungen des Ministeriums zufolge hat sich die Jagdstrecke gerade bei Frischlingen bereits deutlich erhöht.

 

  1. November 2017, Dortmund (LJV). Das NRW-Landwirtschaftsministerium hat die Förderung der Trichinenuntersuchung für erlegte Frischlinge (max. 20 kg) bis zum 31. März 2018 verlängert.

Per Erlass vom 16. November 2017 hat das Ministerium verfügt, auch in den kommenden Monaten bis zum Ende des Jagdjahres 2017/18 die im Einzelfall bei den Kommunen anfallenden Kosten für die Trichinenuntersuchung mit max. 10,- Euro pro erlegtem Stück zu stützen.

Das Projekt war im August 2017 mit einem Betrag von 50 000 Euro gestartet worden und soll in der Jägerschaft den Anreiz erhöhen, den Bestand an Schwarzwild in NRW zu verringern. Dieser Förderbeitrag wurde nun um weitere 50 000 Euro erhöht und das zuständige Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz angewiesen, rechtzeitig zu berichten, sollte der Betrag erschöpft sein.

Antragsberechtigt sind die Kreise und kreisfreien Städte. Es werden nur Kosten für Proben an Frischlingen erstattet. Frischlinge in diesem Sinne sind Wildschweine, welche zum Zeitpunkt der Erlegung ein Körpergewicht von maximal 20 kg aufweisen. Das Gewicht der beprobten Wildschweine ist durch eine geeignete Unterlage (Kopie des Wildursprungsschein) nachzuweisen. Es werden nur Kosten für Proben berücksichtigt, bei denen das Erlegungsdatum des beprobten Frischlings nach dem 11.08.2017 liegt.

Der Landesjagdverband NRW hatte sich im Vorfeld wiederholt und vehement für eine landesweite Abschaffung, jedenfalls aber Senkung, der Untersuchungsgebühren für gestreifte Frischlinge eingesetzt.

Durch eine intensive Bejagung muss der Schwarzwildbestand reguliert und dessen natürlicher Aufbau sichergestellt werden. Daher sollte der Abschuss aus mindestens 75 % - besser 80 % - Frischlingen, 15 % Überläufern, 5 % unterrangigen Bachen und 5 % Keilern bestehen. Der hohe Eingriff in die Jugendklasse ist der sichere Garant für die Bestandsregulierung und Wildschadensminderung. Alle Jagdarten sind zu nutzen.

 

Situation Fuchs wird überwacht

Quelle: EXTRA-BLATT v. 18.10.2017
Quelle: EXTRA-BLATT v. 18.10.2017

 

Wildschweinbestand hat zugenommen

Immer mehr Bürger von Verwüstungen betroffen

 

 

Quelle: EXTRA-BLATT v. 07.10.2017
Quelle: EXTRA-BLATT v. 07.10.2017

 

 

Die jagdpolitische Wende in NRW setzt sich beim Fuchs weiter fort

 

Jagd am Kunstbau wird im ganzen Land wieder erlaubt werden – Ministerium mahnt intensive Bejagung von Beutegreifern zum Schutz der Tierwelt an

 

Die jagdpolitische Wende in Nordrhein-Westfalen nimmt schon weiter Gestalt an, bevor die von der neuen Landesregierung angekündigten und notwendigen gesetzlichen Regelungen nach den erforderlichen Beratungen durch den Landtag verabschiedet werden können. Das Landesministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz hat in einer dienstlichen Mitteilung vom 17. Oktober alle Unteren Jagdbehörden der Kreise und kreisfreien Städte Nordrhein-Westfalens aufgefordert, in deren jeweiligen Zuständigkeitsgebieten die Jagd auf den Fuchs im Kunstbau zu erlauben. 

 

„Das Jagdrecht in Nordrhein-Westfalen wird wieder vom Kopf auf die Füße gestellt “, sagte dazu Ralph Müller-Schallenberg. Der Präsident des Landesjagdverbandes zeigte sich einmal mehr überzeugt, dass es in NRW nach dem Regierungswechsel insgesamt zu einer modernen und sachgerechten Jagdgesetzgebung mit den Hauptbetroffenen und nicht gegen sie kommen werde.

 

Die generell von der Vorgängerregierung verbotene Jagd auf den Fuchs im Kunstbau war 2015 für zwei Jahre in bestimmten Regionen des Landes örtlich ermöglicht worden („kartografische Gebietskulisse“). Nun hat die Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung die Lage neu bewertet und kommt zu dem Ergebnis, die Gebietskulisse zum Schutz der Tierwelt auf das gesamte Landesgebiet Nordrhein-Westfalens mit Ausnahme befriedeter Bezirke auszuweiten. Feldhase, Fasan und andere Tierarten gehen demnach im Bestand weiter zurück, die Fuchsbesätze dagegen haben in den vergangenen Jahren zugenommen. Das Ministerium hat deshalb die Unteren Jagdbehörden gebeten, „die Baujagd auf den Fuchs im Kunstbau in Ihrem Zuständigkeitsgebiet von Amts wegen für fünf Jahre (Jagdjahr 2017/18 bis 2021/22) zu erlauben.“

 

Zudem weist die Forschungsstelle nach Angaben des Ministeriums darauf hin, dass angesichts der prekären Bestandssituation vieler Arten die Raubwildbejagung auch durch andere Jagdmethoden nicht vernachlässigt und nicht auf die Fuchsbejagung am Kunstbau fokussiert werden sollte. „Vielmehr ist es geboten, die Bejagung aller Prädatoren, die für den Feldhasen und die Bodenbrüter relevant sind, in ihrer gesamten Bandbreite zu aktivieren“, heißt es aus dem Ministerium.

 

Die Weisung des Ministeriums bezieht sich derzeit ausdrücklich nur auf die Fuchsjagd im Kunstbau. Nachfragen des LJV haben ergeben, dass für die Anlage von Kunstbauten auch in bisherigen Nicht-Kulisse-Gebieten kein Antrag auf Genehmigung erforderlich sein wird, sondern die Anlage- und Jagderlaubnis auf dem Weg einer Allgemeinverfügung erteilt werden soll.

 

 

 

LANUV gibt „Informationen zur Prämie für die Untersuchung von Schwarzwildfrischlingen“ für die Kreise und kreisfreien Städte heraus

 

28. August 2017, Dortmund (LJV). Per E-Mail vom 16. August 2017 hatten wir über den Start des Pilotprojektes des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz (MULNV) für eine verstärkte Bejagung der Frischlinge berichtet.

Dieses Projekt soll in der Jägerschaft den Anreiz erhöhen, den Bestand an Schwarzwild in NRW zu verringern. Dies ist eine der wichtigsten Präventionsmaßnahmen gegen die afrikanische Schweinepest (ASP), die auch über die Wildschweinpopulation eingeschleppt und verbreitet werden kann.

Für die Trichinenuntersuchung bei den Kommunen anfallende Gebühren werden mit maximal zehn Euro je untersuchtem Frischling gestützt. Ein entsprechender Erlass vom 11. August 2017 ist am 14. August 2017 an die zuständigen Behörden verschickt worden.

Mit der Verfügung vom 25. August 2017 hat das LANUV die Kreise und kreisfreien Städte mit einem Merkblatt über die Vorgaben zur konkreten Umsetzung informiert:

-       Danach werden nur Kosten für Proben an Frischlingen erstattet. Frischlinge in diesem Sinne sind Wildschweine, welche zum Zeitpunkt der Erlegung ein Körpergewicht von maximal 20 kg aufweisen. Das Gewicht der beprobten Wildschweine ist durch eine geeignete Unterlage (Kopie des Wildursprungsschein) nachzuweisen.

-       Es werden nur Kosten für Proben berücksichtigt, bei denen das Erlegungsdatum des beprobten Frischlings nach dem 11.08.2017 liegt.

Bei Rückfragen Ihrerseits setzen Sie sich bitte mit dem für Sie zuständigen Kreisveterinäramt in Verbindung!

Der Landesjagdverband NRW hatte sich bereits in Gesprächen mit dem zuständigen Ministerium wiederholt und vehement für eine landesweite Abschaffung, jedenfalls aber Senkung, der Untersuchungsgebühren für gestreifte Frischlinge eingesetzt.

Durch eine intensive Bejagung muss der Schwarzwildbestand reguliert und dessen natürlicher Aufbau sichergestellt werden. Daher sollte der Abschuss aus mindestens 75 % - besser 80 % - Frischlingen, 15 % Überläufern, 5 % unterrangigen Bachen und 5 % Keilern bestehen. Der hohe Eingriff in die Jugendklasse ist der sichere Garant für die Bestandsregulierung und Wildschadensminderung. Alle Jagdarten sind zu nutzen.

 

Siehe hierzu auch:

 

 

 

Siehe hierzu auch:

 

 

http://www.rwj-online.de/rwj/forschungsstelle/wildbestand/frischlinge-intensiv-bejagen-_6_2014.html#page_2

 

 

Landwirtschaftsministerium startet Projekt für eine verstärkte Bejagung der Frischlinge

16. August 2017, Dortmund (LJV). Im Rahmen eines Pilotprojektes übernimmt das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz (MULNV) einen Großteil der Kosten für die Trichinenschau bei Frischlingen.

Dieses Projekt soll in der Jägerschaft den Anreiz erhöhen, den Bestand an Schwarzwild in NRW zu verringern. Dies ist eine der wichtigsten Präventionsmaßnahmen gegen die afrikanische Schweinepest (ASP), die auch über die Wildschweinpopulation eingeschleppt und verbreitet werden kann.

Für die Trichinenuntersuchung bei den Kommunen anfallende Gebühren werden mit maximal zehn Euro gestützt. Ein entsprechender Erlass vom 11. August 2017, ist am 14. August 2017 an die zuständigen Behörden verschickt worden.

Die Umsetzung dieses Erlasses soll u. a. im Rahmen einer Arbeitsbesprechung, an der auch Vertreter des Landesjagdverbandes teilnehmen, am 17. August 2017 erläutert werden. Sobald uns hierzu weitere Erkenntnisse vorliegen, werden wir unverzüglich darüber berichten.

Der Landesjagdverband NRW hatte sich bereits in Gesprächen mit dem zuständigen Ministerium wiederholt und vehement für eine landesweite Abschaffung, jedenfalls aber Senkung, der Untersuchungsgebühren für gestreifte Frischlinge eingesetzt.

Durch eine intensive Bejagung muss der Schwarzwildbestand reguliert und dessen natürlicher Aufbau sichergestellt werden. Daher sollte der Abschuss aus mindestens 75 % - besser 80 % - Frischlingen, 15 % Überläufern, 5 % unterrangigen Bachen und 5 % Keilern bestehen. Der hohe Eingriff in die Jugendklasse ist der sichere Garant für die Bestandsregulierung und Wildschadensminderung. Alle Jagdarten sind zu nutzen.

 

Nachrichten-Telegramm:

  • „Afrikanische Schweinepest und Wildschweine: Landwirtschaftsministerium startet Projekt für eine verstärkte Bejagung“ Pressemeldung des  Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. August 2017

Afrikanische Schweinepest erreicht Tschechien

 

Die Nachrichtenagentur Reuters berichtet von den ersten beiden Fällen der Afrikanischen Schweinepest in der Tschechischen Republik. Entdeckt wurden zwei infizierte Schweine. Der nächstgelegene Fundort ist 400 Kilometer entfernt in der Ukraine. Der DJV bittet Jäger in Deutschland um erhöhte Aufmerksamkeit.

 

  1. Juni 2017, Berlin/Dortmund (DJV/LJV). Nach Angaben der internationalen Nachrichtenagentur Reuters wurden kürzlich zwei Wildschweine etwa 300 Kilometer südöstlich von Prag entdeckt, die an der Afrikanischen Schweinepest (ASP) gestorben waren. Damit ist die Afrikanische Schweinepest nur noch rund 300 Kilometer Luftlinie von der deutschen Grenze entfernt. Wie das Virus dorthin gelangt ist, bleibt unklar. Der räumlich nächstgelegene Nachweis liegt 400 Kilometer entfernt in der Ukraine. In der Slowakei, dem östlichen Nachbarn auf dem Weg in die Ukraine, wurde bisher kein ASP-Ausbruch gemeldet.

Die Europäische Lebensmittelsicherheitsbehörde EFSA geht davon aus, dass sich das Virus in der Natur etwa einen Kilometer pro Monat ausbreitet. Ein besonders großes Risiko stellt die Verschleppung des Virus durch den Menschen dar. Nach Auskunft des Friedrich-Löffler-Instituts (FLI) reicht im ungünstigen Fall bereits ein achtlos weggeworfenes Wurstbrot aus, um das Virus auf Wild- und Hausschweine zu übertragen. Reisende aus dem Baltikum, Russland, Weißrussland, Ukraine, Polen und Tschechien sollten Lebensmittel, die Teile von Haus- oder Wildschwein enthalten, nicht einführen. Auch Jagdtrophäen vom Wildschwein aus den betroffenen Regionen können ein Einschleppungsrisiko darstellen.

Der Deutsche Jagdverband (DJV) appelliert an alle Jägerinnen und Jäger in Deutschland, in Alarmbereitschaft zu sein. „Bei Auffälligkeiten im eigenen Revier sollte unverzüglich das Veterinäramt informiert werden“, sagt DJV-Vizepräsident und Veterinär Dr. Wolfgang Bethe. „Das Virus ist hoch ansteckend und für Schweine tödlich. Daher sollten alle Restriktionen, die eine effektive und flächendeckende Schwarzwildbejagung in Deutschland unterbinden, wie etwa die Jagdruhe in Schutzgebieten, aus dem Weg geräumt werden.“ Bei dem hohen Bestand an Hausschweinen in Deutschland dürfe man die Seuche nicht auf die leichte Schulter nehmen.

Laut FLI führt die ASP-Infektion bei europäischem Schwarzwild zu sehr schweren, aber unspezifischen Allgemeinsymptomen wie Fieber, Schwäche, Fressunlust, Bewegungsstörungen und Atemproblemen. Durchfall und Blutungsneigung (Nasenbluten, blutiger Durchfall, Hautblutungen) können ebenfalls auftreten. Erkrankte Tiere zeigen mitunter eine verringerte Fluchtbereitschaft („Liegenbleiben in der Suhle“) oder andere Auffälligkeiten wie Bewegungsunlust und Desorientiertheit. Die Erkrankung betrifft alle Altersklassen und Geschlechter gleichermaßen und führt in nahezu allen Fällen etwa innerhalb einer Woche zum Tod des Tieres. Beim Aufbrechen vermeintlich gesunder Tiere sollte grundsätzlich auf vergrößerte, „blutige“ Lymphknoten, eine vergrößerte Milz und feine, punkt- oder flächenförmige Blutungen in den Organen, der Haut oder Unterhaut geachtet werden. Die Lunge und die Atemwege sind häufig mit Schaum gefüllt.

 

Meldung als PDF zum Download
2017-06_pm_asp_in_tschechien_fv.pdf
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Der Landesjagdverband NRW sowie die Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung NRW haben bereits in der Vergangenheit immer wieder im Rheinisch-Westfälischen Jäger über die ASP informiert und jagdpraktische Handlungsempfehlungen gegeben.

 

Siehe hierzu auch

 

Aufnahme der neuen Mitglieder mit Verleihung

der Hegeringnadel nach getaner Arbeit

 

Schonzeit für Schwarzwild-Überläufer aussetzen

 

Nach der Landesjagdzeitenverordnung (LJZeitVO) vom 28.05.2015 ist eine Jagdzeit für Schwarzwild vom 01.08. bis zum 15.01. festgesetzt; außerhalb dieser Zeit ist das Schwarzwild mit der Jagd zu verschonen. Frischlinge dürfen ganzjährig bejagt werden.

 

Die Untere Jagdbehörde kann gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 Bundesjagdgesetz (BJG) in Verbindung mit § 24 Abs. 2 Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen (LJG-NRW) die Schonzeit für Schwarzwild für bestimmte Gebiete oder einzelne Jagdbezirke u. a. aus Gründen der Wildschadenverhütung aufheben.

 

Vereinzelt haben Reviere des Hegeringes Eitorf-Herchen den Antrag auf Bejagung der Überläufer (12 bis 24 Monate alte Stücke) schon

bei der Unteren Jagdbehörde gestellt. Nach Beantwortung eines Fragebogens hinsichtlich der Wildschäden, Bejagungsstrategien, sowie

des Schwarzwildbestandes, wird im Einvernehmen mit der Forschungsstelle und dem Kreisjagdberater entschieden.

 

Es sind bereits Bescheide positiv entschieden worden! Die Kosten dieses Verwaltungsaktes belaufen sich auf 60,-€.

 

Daher sind nun die Jagdausübungsberechtigten gefragt, ob eine zusätzliche Bejagung der Überläuferklasse vom 16. Januar

bis 31.Juli für das jeweilige Revier Sinn macht.

 

Anlage: Fragebogen zum Download

 

Allzeit Waidmannsheil

 

Christopher Kirschbaum

 

 

Ergänzender Fragebogen zum Antrag auf Aufhebung der Schonzeit für Schwarzwild-Überläufer
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Vogelgrippe auch bei uns?

 


 

 

Am 25.01.2017 wurde auf einem Balkon in der Ortschaft Ringenstellen, 51570 Windeck, ein verendeter Uhu gefunden.

 

 

Die Eule war nahezu ausgewachsen und nicht beringt. Die Todeszeit konnte schon eine Woche zurückliegen, da die Fundstelle seitdem nicht mehr aufgesucht worden war und die dauerhaft frostigen Temperaturen eine schnelle Verwesung verhinderten.

 

Im Raum stand daher der Verdacht, dass der Vogel unter Umständen auf Grund der grassierenden Vogelgrippe zu Tode gekommen war.

 

Eine telefonische Anfrage beim Kreisveterinäramt in Siegburg ergab, dass grundsätzlich die örtlich zuständigen Ordnungsämter für weitere Maßnahmen zu verständigen sind.

 

 

Der Fundort liegt inmitten der Jagdbezirke Wilbertzhohn (Eitorf 07), Obere Höhe (Windeck 01), Untere Höhe „Revier Neuenhof“ (Windeck 02-b).

 

Die Bebauung der Ortschaft liegt im Zuständigkeitsbereich der Verbandsgemeinde Windeck.

 

 

Das Ordnungsamt der Gemeinde Windeck wurde daraufhin verständigt und über den Fund informiert. Am Folgetag wurde der Kadaver von Mitarbeitern des Bauhofes abgeholt und zwecks genauerer Untersuchung dem Institut des Museum König in Bonn zugeführt. Eine Diagnose steht noch aus und wird alsbald nachgereicht.

 

 

Betroffen sind vor allem Wasservögel sowie Fisch- und Allesfresser. Dazu kommen aber auch vereinzelt Mäusebussarde, Seeadler und Eulen!

Also, es besteht keine Entwarnung beim Totfund von Greifvögeln und Eulen.
 

 

Weitere Informationen zur Vogelgrippe erhalten sie unter:

 

 

https://www.umwelt.nrw.de/fileadmin/redaktion/PDFs/landwirtschaft/tierhaltung_tierschutz/informationen_vogelgrippe.pdf

 

 

sowie bei unserem Obmann für Falknerei Klaus Schröter:

 

Mobil: 0170 - 7360213

Email: falconet@t-online.de

 

 

 

Ordnungsamt Eitorf:

 

Markt 1

53783 Eitorf

Telefon: 02243/89-110

Fax: 02243/89-179

Email: buergermeister@eitorf.de

www.eitorf.de

Öffnungszeiten: Mo-Fr 8-12 Uhr, Do 14-17 Uhr

 

 

Ordnungsamt Windeck:

 

Rathausstr.12

51570 Windeck-Rosbach

Telefon: 02292/601-0

Fax: 02243/601-300

Email: buergermeister@gemeinde-windeck.de

www.windeck-bewegt.de

Öffnungszeiten: sind telefonisch zu erfragen

 

 

Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Rhein-Sieg-Kreis:

 

Dezernat 4

Kaiser-Wilhelm-Platz 1

53721 Siegburg

Telefon: 02241/13-2137

Fax: 02241/13-3079

Email: kreisverwaltung@rhein-sieg-kreis.de

www.rhein-sieg-kreis.de

Öffnungszeiten: Mo 8:30-12 und 14-16:30 sowie nach Vereinbarung




Wichtige Information


für alle Jagdausübungsberechtigte (Revierpächter) im Zuständigkeitsbereich der Unteren Jagdbehörde des Rhein-Sieg-Kreis:




Betr.: Standortmeldungen der Kirrplätze mit Geobasisdaten an die UJB


Auf dem Seminar der Kreisjägerschaft vom 02. Oktober 2015 zum Thema "Jagdschutz" wurde durch den Leiter der UJB Herrn Marr den anwesenden Revierpächtern und bestätigten Jagdaufsehern folgendes bekanntgegeben:


Die durch das neue LJG NRW erforderlich gewordenen Meldungen der Geobasisdaten für Kirrplätze müssen erst nach Aufforderung durch die UJB erfolgen. Herr Marr machte weiterhin deutlich, dass dies frühesten zum Ende des Jahres 2015 erfolgen wird.


Christopher Kirschbaum

 

 

Schießnachweis

 

 

gem.§17a (3) LJG NRW - §34 DVO

 

 

Mit sofortiger Wirkung ab dem 27.05.2015 ist es für alle Gesellschaftsjagden und private Jagden Pflicht einen aktuellen Schießnachweis gem.§17a (3) LJG NRW - §34 DVO vorzuweisen.

 

 

Dieser kann auf allen Schießterminen in Form jeglicher Bewegungsjagd bei uns im Hegering abgenommen und erworben werden.

 

 

 

Christopher Kirschbaum

Obmann Jagdliches Schießen